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Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Geschrieben von: Andreas Böhm, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht   

Die Selbstanzeige ist eine im deutschen Recht einmalige Möglichkeit, trotz Steuerhinterziehung nicht bestraft zu werden. Obwohl die Selbstanzeige formfrei abgegeben werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen beachtet werden, damit die Selbstanzeige auch ihre strafbefreiende Wirkung entfaltet. Werden bei der Selbstanzeige Fehler gemacht, kommt es trotz Selbstanzeige zu einer Bestrafung. Dies ist für den Betroffenen vor allem dann besonders bitter, wenn das Finanzam überhaupt erst durch die Selbstanzeige von der Steuerhinterziehung Kenntnis erhalten hat.

Die Möglichkeit einer Selbstanzeige wurde vom Gesetzgeber aus rein fiskalischen Gründen geschaffen. Der Staat versucht, sich mit dem Angebot der Straffreiheit Steuerquellen zu erschließen, die ihm ohne diesen "Bonus" verborgen geblieben wären.

SelbstanzeigeVoraussetzungen einer Selbstanzeige, § 371 Abs. 1 AO

Die Voraussetzungen einer Selbstanzeige sind in § 371 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Danach wird in den Fällen eienr Steuerhinterziehung derjenige insoweit straffrei, der bei der Finanzbehörde

  • unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigt oder
  • ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt.

Diese Voraussetzungen scheinen zunächst leicht zu erfüllen zu sein. Insbesondere fällt auf, dass für eine Selbstanzeige keine besondere Form oder die Verwendung eines speziellen Formulars erforderlich ist. Damit kann jede Art der Äußerung eine Selbstanzeige sein, egal ob sie als solche bezeichnet wird oder nicht. Selbst eine mündliche Mitteilung oder die unkommentierte Abgabe einer Steuererklärung können Selbstanzeigen i.S.d. § 371 AO sein.

Bei näherer Betrachtung der Norm wird allerdings deutlich, dass die Selbstanzeige bei Weitem nicht so einfach und unkompliziert ist, wie dies der erste Eindruck vermittelt. Die Tücken stecken im Detail und können erhebliche Risiken bergen. Eine fehlerhafte Selbstanzeige ist nämlich keine solche. Sie führt deshalb nicht zur Straffreiheit.

Nun zur näheren Betrachtung der einzelnen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Selbstanzeige:

Empfänger der Selbstanzeige

Wohin würden Sie Ihre Selbstanzeige schicken? Zur Polizei? Zur Staatsanwaltschaft? Schon falsch und die Möglichkeit einer Straffreiheit ist damit regelmäßig unwiderbringlich verloren! Polizei oder Staatsanwaltschaft sind in definitiv die falsche Adressaten für eine Selbstanzeige.

Die Selbstanzeige muss gem. § 371 Abs. 1 AO "bei der Finanzbehörde" abgegeben werden. Im Einzelnen gibt es Streit, was unter "Finanzbehörde" genau zu verstehen ist. Es existiert ein unterschiedlich weitreichendes Behördenverständnis. Sicherheitshalber sollte deshalb die Selbstanzeige an das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt adressiert werden.


Individuelle Rechtsberatung zur Selbstanzeige vom Fachanwalt

Andreas Böhm, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht

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Absender der Selbstanzeige

Wer sollte Ihre Selbstanzeige versenden? Sie selbst? Ihr Steuerberater? Ihr Anwalt? Das kann funktionieren, muss es aber nicht.

Soweit Sie sich z.B. von Ihrem Steuerberater vertreten lassen muss dieser vor (!) der Abgabe der Selbstanzeige ausdrücklich (!) bevollmächtigt sein. Immer wieder kommt es allerdings vor, dass Steuerberater neben dem buchhalterischen Tagesgeschäft auch eine Selbstanzeige "miterledigen". Hier besteht die Gefahr, dass überhaupt keine Selbstanzeige-Vollmacht vorliegt. Die Straffreiheit ist in diesen Fällen oft verloren.

Neben dem Steuerpflichtigen können alle Teilnehmer einer Steuerhinterziehung eine Selbstanzeige erstatten. Dies sind Mittäter und Gehilfen wie z.B. der Rechnungsaussteller, Mitarbeiter, Mitgesellschafter, eine Erbengemeinschaft oder der Ehegatte.

Soweit mehrere Tatbeteiligte vorhanden sind ist, zu beachten, dass diese alle gleichzeitig bei den für die einzelnen Beteiligten zutändigen, ggf. unterschiedlichen Finanzämtern die Selbstanzeige erstatten. Wird dies versäumt, besteht die Gefahr, dass durch eine vereinzelte Selbstanzeige die Tat für die anderen Tatbeteiligten als entdeckt gilt. Die Selbstanzeige kann dann für die verbleibenden Beteilgten keine strafbefreiende Wirkung mehr entfalten.

Inhalt der Selbstanzeige

Das Finanzamt muss durch die Selbstanzeige letztlich so umfassend informiert werden, dass es einen neuen Steuerbescheid erlassen kann. Daher muss die Selbstanzeige alle Informationen enthalten die im Einzelfall für einen korrekten Steuerbescheid erforderlich sind. Insbesondere müssen die bisher falschen Angaben richtig gestellt und die bisher unterlassenen Angaben nachgeholt werden.

Soweit die genaue Steuerhöhe oder die zugrunde liegenden Angaben kurzfristig nicht ermittelt werden können bzw. die Selbstanzeige eilbedürftig ist, sollten diese Angaben zunächst geschätzt und später korrekt nachgereicht werden. Im Zweifel ist die Schätzung eher zu hoch anzusetzen, da die Selbstanzeige nur zu einer Straffreiheit in Höhe des Hinterziehungsbetrages führt.

Bei der Ermittlung des Zeitraums, für welchen eine Selbstanzeige abgegeben wird, sind verschiedene Fragen der Verjährung zu beachten.

Mit der Selbstanzeige müssen alle Hinterziehungssachverhalte angegeben werden. Der Steuerpflichtige muss nach Ansicht des BGH zur Steuerehrlichkeit zurückkehren und insgesamt "reinen Tisch" machen. Werden nur ausgewählte Sachverhalte angezeigt, so führt diese "Teilselbstanzeige" dazu, dass die Strafbefreiung insgesamt zu versagen ist.

Gegenstand der Selbstanzeige

Die Selbstanzeige ist nur in den Fällen der Steuerhinterziehung nach § 370 AO möglich. Wird eine Selbstanzeige für andere, regelmäßig schwerere Fälle der Steuerhinterzieehung abgegeben, wirkt sich diese nicht strafbefreiend aus. Im Gegenteil: das Finanzamt weiß oftmals erst durch diese "Selbstanzeige", dass steuerunehrliches Verhalten vorliegt.

Ausschluss SelbstanzeigeAusschluss der Selbstanzeige, § 371 Abs. 2 AO

Unter bestimmten (negativen) Voraussetzungen ist eine Selbstanzeige ausgeschlossen bzw. die damit angestrebte Straffreiheit nicht möglich. Auch diese Voraussetzungen müssen vor der Abgabe einer Selbstanzeige gründlich geprüft werden. Andernfalls besteht die Gefahr einer unwirksamen Selbstanzeige, die das Finanzamt natürlich gerne annimmt und im Anschluss ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung einleitet.

In den folgenden Fällen ist die Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 AO ausgeschlossen:

  • Ein Amtsträgers der Finanzbehörde ist zur steuerlichen Prüfung bereits erschienen (z.B. Steuerfahndung oder Betriebsprüfung). Allerdings ist hierbei eine Selbstanzeige nicht in jedem Fall ausgeschlossen. Es existieren verschiedene Besonderheiten, die im Einzelfall zu einer erfolgreichen Selbstanzeige führen können.
  • Die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens ist bekannt gegeben worden.
  • Der Täters weiß um die Entdeckung oder müsste von der Entdeckung der Tat wissen. Der Entdeckungszeitpunkt muss dabei für den Einzelfall sehr genau geprüft werden. Erforderlich ist eine tatsächliche Entdeckung und nicht ein bloßer Verdacht.

Vor allem wegen dem letztgenannten Ausschlussgrund sind fehlerhafte Selbstanzeigen so problematich. Straffreiheit kann danach nur dann erlangt werden, wenn die Tat noch nicht entdeckt ist. Mit einer fehlerhaften Selbstanzeige jedoch erhält das Finanzamt in den meisten Fällen ausreichende Informationen, die zu einem Entdecken der Tat führen. In der Folge kann eine zweite Selbstanzeige, eine Korrektur oder "Reparatur" der ersten fehlerhaften Selbstanzeige nicht mehr erfolgen.

Damit hat der sich fehlerhaft selbst Anzeigende für immer die Chance der Straffreiheit verloren.

Nachzahlung der Steuern nach Selbstanzeige, § 371 Abs. 3 AO

Nachzahlung SteuernStraffreiheit durch eine Selbstanzeige ist nach § 371 Abs. 3 AO nur möglich, wenn der Täter die hinterzogenen Steuern in voller Höhe innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist nachzahlt. Soweit eine Nachzahlung überhaupt nicht mehr, oder jedenfalls nicht fristgerecht (in der Regel kurzfristig) möglich ist, kann eine Selbstanzeige nachteilhaft sein.

Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Schuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen sind. Die Hinterziehungszinsen betragen 0,5% pro Monat.

 

 

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 18. August 2010 um 16:44 Uhr
 
 
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