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Selbstanzeigen werden häufig wegen ihrer scheinbar einfachen Handhabung unterschätzt. Tatsächlich ist die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige durchaus anspruchsvoll. Die nachfolgend dargestellten Fehlerquellen können bei Selbstanzeigen typischerweise auftreten. Das zentrale Risiko einer solchen fehlerhaften Selbstanzeige besteht dann in deren möglicher Unwirksamkeit. Trotz Selbstanzeige wird der Anzeigenerstatter dann ggf. wegen Steuerhinterziehung bestraft.
Zuständigkeitsfehler: Die Selbstanzeige wird an die falsche Stelle adressiert, z.B. an die Staatsanwaltschaft. Diese leitet ein Ermittlungsverfahren ein. Die Tat ist damit entdeckt. Eine weitere Selbstanzeige ist nicht mehr möglich.
Inhaltsfehler: Die Selbstanzeige erhält nicht alle Angaben, die zur Ermittlung der korrekten Steuer erforderlich sind. Wird z.B. der zu versteuernde Gewinn zu gering angegeben, ist eine Selbstanzeige mit der Folge der Straffreiheit auch nur "insoweit", also in Höhe des angegebenen Gewinns möglich. Für den darüber hinausgehenden Betrag wird der Anzeigenerstatter wegen Steuerhinterziehung bestraft.
Ebenfalls problematisch ist die sog. "Teilselbstanzeige", mit welcher nur ausgewählte Hinterziehungssachverhalte offenbart werden. Diese führt nach Ansicht des BGH dazu, dass insgesamt keine Straffreiheit möglich ist.
Ausschlussgründe: Die in § 371 Abs. 2 AO genannten Ausschlussgründe werden nicht beachtet.
Zahlungsverzug: Die nachzuzahlende Steuer wird nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bezahlt.
Verjährung: Eine Abgleich der Selbstanzeige mit Verjährungsfragen unterbleibt. Die Strafbarkeit, nicht jedoch die Festsetzung ist bereits verjährt. Dann kann der Betroffene zwar nicht mehr bestraft werden (und die Selbstanzeige ist somit sinnlos), allerdings sind die hinterzogenen Steuern noch nachzuzahlen. |