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Geschrieben von: Andreas Böhm, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht
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Vor der Abgabe einer Selbstanzeige ist immer die Frage der Verjährung der zugrundeliegenden Steuerhinterziehung zu prüfen. Gerade die Verjährungsfrage birgt erhebliche Risiken bei einer Selbstanzeige.
Bei der Selbstanzeige treffen mit der sog. Strafverfolgungsverjährung und der sog. Festsetzungssverjährung unterschiedliche Verjährungsarten aufeinander. Da die Strafverfolgungsverjährung bereits nach fünf Jahren eintritt, macht es bei isolierter Betrachtung keinen Sinn, eine Selbstanzeige für einen längeren Zeitraum als fünf Jahre abzugeben. Mit der Selbstanzeige wird ja ausschließlich Straffreiheit angestrebt. Insoweit sind Selbstanzeigen, die auf längere Zeiträume als fünf Jahre abstellen, finanziell geradezu schädlich. Das Finanzamt bekommt in diesem Falle nämlich diejenigen Informationen, die es für eine Steuerfestsetzung auch im strafrechtlich bereits verjährten Zeitraum, ggf. bis zur relevanten zehnjärigen Verjährungsfrist benötigt.
Andererseits sollte die zehnjährige Festsetzungsverjährung bereits bei der Prüfung einer Selbstanzeige in jedem Fall berücksichtigt werden. Das Finanzamt kennt natürlich die längere Festsetzungsverjährung. Deshalb ist bei Abgabe einer Selbstanzeige, die sich auf den strafrechtlich relevanten Zeitraum von fünf Jahren beschränkt, immer mit Rückfragen seitens des Finanzamtes zu rechnen. Es kann also passieren, dass im Ergebnis die letzten zehn Jahre offengelegt werden müssen. Da das Finanzamt neben der Steuernachzahlung immer auch Hinterziehungszinsen fordert, führt ein derart langer Zeitraum zu einer durchaus hohen Nachzahlungssumme.
Für die Berücksichtigung und die eventuelle Offenlegung des gesamten Zehnjahres-Zeitraums schon im Zeitpunkt der Selbstanzeige können schließlich auch Strafmilderungsgründe sprechen. |
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Zuletzt aktualisiert am Montag, den 31. Mai 2010 um 10:09 Uhr |