Deliktstruktur
Die Steuerhinterziehung des § 370 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) ist das zentrale Delikt im Steuerstrafrecht. Daneben gibt es schwerere Delikte und leichtere Delikte, die als Ordnungswidrigkeiten ausgestaltet sind. Bei den Ordnungswidrigkeiten sind vor allem die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO und die Steuergefährdung gem. § 379 AO zu nennen.
Eine Steuerhinterziehung begeht u.a., wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Außerdem liegt eine Steuerhinterziehung dann vor, wenn die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen wird.
Dieser als sog. "Blankettnorm" ausgestaltete Straftatbestand ist schnell erreicht. Ausreichend ist letzlich jeder (vorsätzliche) Verstoß gegen ein Steuergesetz.
Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten findet eine Ahndung beispielsweise bereits dann statt, wenn Belege ausgestellt werden, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind.
Strafen
Der gesetzliche Strafrahmen für die (einfache) Steuerhinterziehung beträgt Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe 6 Monate bis zu 10 Jahren. Ordnungswidrigkeiten werden mit Geldbuße geahndet.
Auf welche konkrete Strafe ein Gericht im Einzelfall erkennt, kann nicht allgemein gesagt werden. Dies hängt von verschiedenen Umständen des Einzelfalls ab. Die konkrete Strafe wird bei der Strafzumessung ermittelt.
In der Praxis existieren Tabellen, die den Strafrahmen in Abhängigkeit vom Hinterziehungsbetrag grob umschreiben. Die Tabellen bieten einen guten ersten Anhaltspunkt für eine konkrete Strafe. Der Strafrahmen variiert dabei von Bundesland zu Bundesland. Es ist ein Nord-Südgefälle (eher hohe Strafen im Norden, zunehmend geringere Strafen im Süden der Bundesrepublik) festzustellen.
Verjährung
Die Steuerhinterziehung verjährt strafrechtlich in fünf Jahren. Bei der Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall tritt eine Verjährung nach zehn Jahren ein. Zu beachten ist dabei, dass die Verjährung durch verschiedene Maßnahmen wie etwa die Bekanntgabe der Eröffnung des Steuerstrafverfahrens unterbrochen werden kann. Auch die konkrete Feststellung des Beginns der Verjährungsfrist ist nicht immer einfach. Weitere Einzelheiten ...
Einzelne Delikte
Steuerstraftaten
| Norm | Steuerdelikt |
| § 370 Abs. 1 AO | Steuerhinterziehung |
| § 370 Abs. 3 AO | Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung |
| § 372 AO | Bannbruch |
| § 373 AO | Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel |
| § 374 Abs. 1 AO | Steuerhehlerei |
| § 374 Abs. 2 AO | Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhehlerei |
Tab. Sd 1: Übersicht Steuerstraftaten
SteuerOrdnungswidrigkeiten
| Norm | Steuerdelikt |
| § 378 AO | Leichtfertige Steuerverkürzung |
| § 379 AO | Steuergefährdung |
| § 380 AO | Gefährdung von Abzugssteuern |
| § 381 AO | Verbrauchssteuergefährdung |
| § 382 AO | Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben |
| § 383 AO | Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen |
| § 383a AO | Zweckwidrige Verwendung der Identifikationsmerkmale nach § 139a AO |
Tab. Sd 2: Übersicht Steuerordnungswidrigkeiten
___Weitere Einführungen:















