Tatbestand
Wegen Steuerhinterziehung kann u.a. bestraft werden, wer
- den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
- die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
Bei § 370 Abs. 1 AO handelt sich um eine sog. "Blankettnorm". Durch die Bezugnahme auf "steuerlich erhebliche Tatsachen" wird eine Verknüpfung zu allen Arten von Steuergesetzen hergestellt. Eine strafbare Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO kann also etwa vorliegen, wenn entgegen den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes keine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben wird. Ebenso kann eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO vorliegen, wenn entgegen den Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes Einkünfte gleich welcher Art nicht versteuert werden. Diese Beispiele liesen sich beliebig weiter fortsetzen. Mehr Beispiele ...
Steuerverkürzung
Wann Steuern verkürzt sind, regelt § 370 Abs. 3 AO: Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden.
Versuch ist strafbar
Zu beachten ist auch, dass schon der Versuch der Steuerhinterziehung strafbar ist, § 370 Abs. 2 AO. Es muss also gar nicht zwingend zu einer Steuerverkürzung kommen. Hierbei ist z.B. an Fälle zu denken, in denen der aufmerksame Finanzbeamte die "Schummeleien" bemerkt.
Strafrahmen
Die (einfache) Steuerhinterziehung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (vgl. hierzu auch die Übersicht Steuerdelikte)















