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Was macht die Steuerfahndung bei einer Beschlagnahme? Wie sollte sich ein Betroffener verhalten? Welche Gegenstände dürfen beschlagnahmt werden?
Hintergrund der Beschlagnahme im Steuerstrafrecht
Die Steuerfahndung sucht grundsätzlich Beweismittel, in der Regel Unterlagen, mit denen sich die Steuerstraftat nachweisen lässt. Um diese aufzufinden hat sie u.a. die Möglichkeit der Durchsuchung. Um die Unterlagen anschließend mitzunehmen, kann die Steuerfahndung diese sicherstellen oder beschlagnahmen.
Beschlagnahmefähige Beweismittel sind z.B. Kontoauszüge und Bankunterlagen, Notizen aller Art, Kalenderaufzeichnungen, Korrespondenz, Rechnungen, Datenträger etc.
Sofern der von der Beschlagnahme oder Sicherstellung Betroffene ein berechtigtes Interesse hat, gestattet ihm die Steuerfahndung üblicherweise, Kopien anzufertigen. Ein Interesse kann z.B. gegeben sein, wenn Unterlagen für den laufenden Geschäftsbetrieb benötigt werden. Zu beachten ist, dass ein Anspruch auf die Anfertigung von Kopien nicht besteht.
Sicherstellung oder Beschlagnahme?
Die Beschlagnahme muss von der Sicherstellung unterschieden werden. Bei der Sicherstellung ist eine Mitwirkung des Betroffenen erforderlich. Dieser muss die Unterlagen freiwillig herausgeben. Die Beschlagnahme erfolgt gegen den Willen des Betroffenen. Er hat deshalb Rechtsmittel gegen eine Beschlagnahme.
Falls Sie von einer Durchsuchung betroffen sind, stellt sich die Frage, ob es einer Beschlagnahme überhaupt bedarf. Warum nicht mit den Strafverfolgungsbehörden zusammen arbeiten und die Unterlagen freiwillig herausgeben (also die Unterlagen sicherstellen lassen)? Vielleicht wirkt sich dies ja irgendwie günstig aus...
Grundsätzlich gibt es im Strafverfahren keinen Grund dafür, Unterlagen freiwillig an die Steuerfahndung herauszugeben. Insbesondere wird dies nicht strafmildernd berücksichtigt. Die Tatsache, dass eine Sicherstellung weniger Arbeit macht, ist für den Betroffenen ebenfalls kein Grund. Die Mehrarbeit fällt nämlich alleine bei der Steuerfahndung bzw. Ermittlungsbehörde an.
Außerdem kann die freiwillige Herausgabe von Unterlagen bei Berufsgeheimnisträgern (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Anwälte etc.) sogar zu einer Strafbarbeit wegen Geheimnisverrats nach § 203 StGB führen.
In der Regel ist deshalb für alle Betroffenen in einem Steuerstrafverfahren eine Beschlagnahme der Sicherstellung vorzuziehen. Sie sollten deshalb immer die Beschlagnahme erzwingen und einer Sicherstellung von Unterlagen widersprechen!
Davon zu unterscheiden ist die sich praktisch häufig anbietende Möglichkeit, den Beamten die Unterlagen zu zeigen, Schlüssel für Schubladen oder den Safe auszuhändigen etc. Damit kann ggf. unötiges Suchen und das damit verbundene Chaos in den Räumen des Betroffenen vermieden werden. In jedem Fall sollten Sallerdings klargestellt werden, dass die helfende Tätigkeit lediglich der Verfahrensvereinfachung dient, und die Unterlagen nicht freiwillig herausgegeben werden.
Beschlagnahmefreie Gegenstände
Bestimmte Gegenstände dürfen nicht beschlagnahmt werden. Es handelt sich um sog. beschlagnahmefreie Gegenstände. Das Gesetz regelt dies in § 97 StPO.
Danach dürfen insbesondere schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die aus persönlichen Gründen (Verlobte, Ehegatte, nahe Verwandte) oder aus beruflichen Gründen (Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.) zur Zeugnisverweigerung berechtigt sind nicht beschlagnahmt werden.
Ende der Beschlagnahme
DIe Beschlagnahme endet entweder mit dem rechtskräftigen Abschluss des Steuerstrafverfahrens oder mit der vorherigen Freigabe durch die Strafverfolgungsbehörde.
Siehe auch: Checkliste Beschlagnahme |