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Schwarzgeld spielt im Steuerrecht eine nicht unerhebliche Rolle. Das Finanzamt hat umfangreiche Möglichkeiten, Schwarzgeld aufzuspüren. Dabei muss noch nicht einmal die Steuerfahndung
aktiv sein. Bereits im Veranlagungsverfahren sind die Finanzämter routinemäßig aktiv. Das Entdeckungsrisiko bei Schwarzgeld ist regelmäßig hoch. Wie das Finanzamt arbeitet, wird nachfolgend dargestellt.
Kontrollmitteilung für Steuerfahnder
Mit Kontrollmitteilungen können Verbindungen zwischen steuerrelevanten Sachverhalten überprüft werden. Sie stellen ein sehr wichtiges Arbeitsmittel der Finanzverwaltung dar. Durch eine Kontrollmitteilung kann beispielsweise der für einen Rechnungsempfänger zuständige Sachbearbeiter des Finanzamts den für den Rechnungsaussteller zuständigen Kollegen über Existenz und Umfang der Rechnung informieren. Auf diesem Weg werden insbesondere Scheinrechnungen aufgedeckt.
Auch nachträgliche Bonuszahlungen werden häufig mittels Kontrollmiteilung überprüft. Stellt etwa der Betriebsprüfer des Unternehmens, welches einen Bonus gewährt hat diesen Sachverhalt fest, wird mittels Kontrollmitteilung überprüft, ob der Bonusempfänger die Zahlung auch ordnungsgemäß versteuert hat.
Allgemein lässt sich sagen, dass die Finanzämter immer dann zum Instrument der Kontrollmitteilung greifen, wenn ihnen ein bestimmter Sachverhalt komisch bzw. verdächtig vorkommt. Dabei kennen die Finanzbeamten natürlich aufgrund ihrer Erfahrungen die Möglichkeiten zur Steuerhinterziehung ziemlich genau.
Kontoauszüge und Schwarzgeld
Kontoauszüge sind regelmäßig Bestandteil der Buchhaltung. Das Finanzamt weiß, wie diese zu lesen sind. Mitunter lassen sich alleine dadurch ausreichend Hinweise auf die Existenz von Schwarzgeld finden.
Es kommt z.B. vor, dass Steuerpflichtige die Gebühren für denn Stellplatz eines Flugzeuges oder den Liegeplatz einer Yacht direkt vom Konto überweisen. Auch die Grundsteuer für Immobilien im Ausland werden mitunter direkt abgebucht. Dadurch wird die Existenz der jeweiligen Gegenstände hinreichend nachgewiesen. Bei zugleich schwachen Vermögensverhältnissen des Steuerpflichtigen verbleibt die Frage zu klären, wie diese finanziert wurden. Mit Schwarzgeld?
Kontoabfrage durch Steuerfahndung
Warum nicht einfach noch ein Konto anlegen, dieses dem Finanzamt nicht mitteilen und hierüber alle schwarzgeldrelevanten Vorgänge abwickeln?
Weil es nicht erlaubt ist und außerdem nichts bringt. Die Finanzämter haben die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen eine Kontoabfrage vorzunehmen. Sie erhalten dann die Auskunft über alle Konten, die ein Steuerpflichtiger unterhält, also auch über das verschwiegene Konto. Das Bundesverfassungsgericht hat die Zulässigkeit der Kontoabfrage bestätigt.
Mittelherkunftsnachweis gegenüber Finanzamt und Steuerfahndung
Hierzu zunächst ein Beispiel: Ein Unternehmer macht in seiner Steuererklärung im Jahr 05 die laufenden Kosten und die Abschreibung für seinen neu erworbenen Porsche geltend. Schuldzinsen werden nicht angesetzt. In den Jahren 01 bis 04 hatte das Unternehmen jeweils nur eine „schwarze Null" erwirtschaftet. Privatentnahmen hat der Unternehmer nicht getätigt.
Vor diesem Hintergrund fordert das Finanzamt den Unternehmer auf, die Herkunft der Mittel für die Anschaffung des Porsches nachzuweisen. Gibt der Unternehmer nun eine Barzahlung an, kann aufgrund der finanziellen Situation der Vorjahre der Verdacht, bestehen, dass es sich dabei um Schwarzgeld handeln könnten.
Betriebsvergleich bei Steuerfahndung
Interner Betriebsvergleich
Der interne Betriebsvergleich bezieht sich auf das konkrete Unternehmen. Das Finanzamt vergleicht dabei die ihm vorliegenden Informationen (z.B. aus den Vorjahren) mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt. Bei Widersprüchen kann der Verdacht auf Schwarzgeld auftreten.
Interessant ist z.B. der Kassenbestand. Liegt dieser zum Ende des Jahres 01 bei 10.000 EUR und hat der Unternehmer im Jahr 01 einen Verlust von 50.000 EUR gemacht, so wird ein Betriebsprüfer bei der Betriebsprüfung des Jahres 02 mit ebenfalls einem Verlust von 50.000 EUR, zugleich jedoch einem Kassenbestand zum Jahresende 02 von 30.000 EUR danach fragen, woher diese Gelder kommen.
Externer Betriebsvergleich
Beim externen Betriebsvergleich werden verschiedene Kennzahlen des konkreten Unternehmens mit Durchschnittszahlen der Branche verglichen. Natürlich werden dabei Abweichungen in einem gewissen Umfang akzeptiert. Bei auffälligen Unterschieden kann sich jedoch ein Verdacht auf den Einsatz von Schwarzgeld bzw. eine strafbare Steuerhinterziehung ergeben.
Verprobung durch Steuerfahndung
Verprobung ist die Überprüfung der Buchführung des Steuerpflichtigen mit Hilfe geeigneter Rechen- und Denkschemata. Verprobungsmethoden sind insbesondere die Geldverkehrsrechnung, die Vorsteuerverprobung und die Richtsatzverprobung.
Bei der Anwendung der Verprobungsmethoden werden den Daten des betrieblichen Rechnungswesens andere bekannte oder als richtig angesehene Informationen gegenübergestellt und die Ergebnisse dieser Gegenüberstellung interpretiert. Soweit sich hier Diskrepanzen ergeben, kann der Einsatz von Verprobungsmethoden zur Aufdeckung von Schwarzgeld führen |