Steuerliche Durchsuchung: Ablauf und Verhaltenstipps
Geschrieben von: Andreas Böhm, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht   

Durchsuchungen der Steuerfahndung erfolgen meist überraschend. Gerade wegen dieses Überraschungseffekts kann der von einer Durchsuchung Betroffene viele Fehler machen, insbesondere durch unüberlegte Äußerungen sich selbst belasten.  Deshalb sollten die Betroffenen bei einer Durchsuchung der Steuerfahndung

keinerlei Angaben zur Sache machen und konsequent schweigen!

Deneben sollten weitere Verhaltsgrundsätze beachtet werden.

Ablauf der Durchsuchung durch die Steuerfahndung

Die Steuerfahndung erscheint in der Regel überraschend und meist am früheren  Morgen ab 07:00 Uhr.

Die eingesetzten Beamten sind Spezialisten, die wissen was sie dürfen und die finden was sie suchen. Hinzu kommt, dass viele Steuersünder "Sammler" sind, die umfangreiche Unterlagen aufbewahren, mit welchen die Steuerfahndung die erforderlichen Nachweise leicht führen kann. Oftmals sind die Steuerfahnder auch schon über bestimmte Details des Falles vorinformiert und können gezielt suchen.

Es gibt zwei Arten von Durchsuchungen: Durchsuchungen beim Beschuldigten (also dem vermeintlichen Steuersünder selbst) und solche bei Dritten (z.B. dem Familienangehörigen, Banken oder dem Steuerberater). Während die Anforderungen für eine Durchsuchung beim Beschuldigten verhältnismäßig gering sind, und hier schon die Vermutung über das Auffinden von Beweismitteln ausreicht, müssen bei Dritten Tatsachen vorliegen, die auf einen entsprechenden Durchsuchungserfolg schließen lassen.

Die Durchsuchung kann sich auf den Verdächtigen und die ihm gehördenden Sachen erstrecken. So kann etwa die Kleidung des Verdächtigen oder seine persönlichen Gegenstände wie z.B. Briefe, Kontoauszüge, Rechnungen etc. durchsucht werden. Die Steuerfahndung ist hierbei gem. § 404 AO auch zur Durchsicht der Unterlagen befugt.

Werden Räume durchsucht, darf der Inhaber der Durchsuchung beiwohnen. Der Betroffene hat nur dann ein Anwesenheitsrecht, wenn er selbst Inhaber der durchsuchten Räume ist. Wird etwa bei einer Bank durchsucht, hat der Kunde hier kein eigenständiges Anwesenheitsrecht.


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Verhaltenstipps für Durchsuchungen durch die Steuerfahndung

Von einer steuerstrafrechtlichen Durchsuchung Betroffene sollten die folgenden Verhaltensdrundsätze beachten. Wir haben diese auch nochmals in einer "Ckeckliste Durchsuchung Steuerfahndung" zusammengefasst.

Außerordentlichen wichtig für alle von einer Durchsuchung Betroffenen ist wie bereits eingangs erwähnt:

unbedingtes Schweigen zur Sache!

Jegliche Aussagen können hier nur schaden. Mit konsequentem Schweigen sichern Sie sich die bestmögliche Ausgangsposition für das weitere Verfahren!

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Soweit Aussagen erforderlich sein sollten, können diese zu jedem Zeitpunkt im Verfahren gemacht werden. Es besteht also keinerlei Grund, diese sofort und auch noch ohne Rechtsanwalt zu machen. Einmal getätigte Aussagen können jedoch in aller Regel nicht mehr ungeschehen gemacht werden. Insbesondere die häufig anzutreffende Überlegung, dass ein Geständnis ja jederzeit widerrufen werden kann, taugt in der Praxis regelmäßig nichts.

Bleiben Sie auch standhaft bei vermeintlichen "Angeboten" der Steuerfahnder, die Ihnen anbieten "reinen Tisch zu machen" oder auf die Vorzüge eines Geständnisses hinweisen. Auch insoweit bleibt es bei der Grundregel, wonach unbedingtes Schweigen erforderlich ist. In keinem Fall sollte ein Geständnis während der Durchsuchung abgegeben.

Sie sollten auch unbedingt darauf verzichten, Unterlagen zu vernichten. Wird ein  entsprechendes Verhalten vom Steuerfahnder bemerkt, kann er dies als Verdunklung werten. Verdunklungsgefahr stellt einen Grund für die sofortige Untersuchungshaft dar. Sie laufen insoweit Gefahr, sofort verhaftet zu werden.

Weitere Einzelheiten zum Verhalten bei Durchsuchungen enthält unsere "Ckeckliste Durchsuchung Steuerfahndung".

Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 26. August 2010 um 14:19 Uhr
 
 
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