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Die Pflichtverteidigung bietet auch mittellosen Beschuldigten die Möglichkeit, in einem Strafverfahren anwaltliche Unterstützung zu erhalten. Damit ein Pflichtverteidiger bestellt wird, müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Im Steuerstrafrecht mit der dort regelmäßig erforderlichen Aktenkenntnis und der schwierigen Materie sind die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigung meistens erfüllt.
Wann wird ein Pflichtverteidiger bestellt? Im Strafverfahren steht es dem Beschuldigten grundsätzlich frei, sich in jeder Lage des Verfahrens eines rechtlichen Beistandes zu bedienen, § 137 StPO. Es gibt auch Fälle bei denen eine Verteidigung des Beschuldigten notwendig ist. Man spricht in diesen Fällen von der Pflichtverteidigung nach § 140 StPO. Zunächst ist es für die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich, dass der Beschuldigte keinen Wahlverteidiger hat oder das Wahlmandat niedergelegt wird. Außerdem muss ein gesetzlich geregelter Fall der Pflichtverteidigung vorliegen. Neben den vom Gesetzgeber speziell geregelten Fällen des § 140 Abs. 1 StPO kann eine Pflichtverteidigung gem. § 140 Abs. 2 StPO auch wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage erforderlich sein. § 140 Abs. 2 StPO ist dabei als Generalklausel ausgestaltet. Sie findet ihre Anwendung im wesentlichen bei "kleineren Delikten" (Vergehenssachen) die vor dem AG verhandelt werden und in denen die Verteidigung nicht ohnehin aus den Gründen des Abs.1 notwendig ist. Spezielle Einzelfälle der Pflichtverteidigung
Die speziellen Einzelfälle der Pflichtverteidigung sind in § 140 Abs. 1 StPO aufgeführt. Eine notwendige Verteidigung bzw. eine Pflichtverteidigung liegt u.a. vor wenn - die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder Landgericht stattfindet, § 140 Abs. 1 Nr.1 StPO
- dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO.
- das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann, § 140 Abs. 1 Nr. 3 StPO.
Die Anordnung eines Berufsverbots setzt voraus, dass eine rechtswidrige Tat unter grober Verletzung der mit dem Beruf oder Gewerbe verbundenen Pflichten begangen worden ist, § 70 StGB. Die strafbare Handlung muss Ausfluss der beruflichen und gewerblichen Tätigkeit sein. Eine solche berufstypische Verbindung kann bei einer Steuerhinterziehung großen Umfangs gegeben sein, wenn sie über einen längeren Zeitraum Kalkulationsfaktor wird (z.B. Schwarzarbeit, insbesondere bei Einschaltung von Subunternehmern) oder bei Hinterziehung betrieblicher Steuern in Verbindung mit schwerwiegenden Verletzungen der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (vgl. Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, Gast-de Haan, 6.Aufl., Rn.19 zu § 392). Pflichtverteidigung wegen der Schwere der Tat
Eine notwendige Verteidung ist auch gegeben, wenn nach § 140 Abs. 2 StPO eine schwere Tat vorliegt. Eine Tat ist schwer, wenn die zu erwartende Rechtsfolge einschneidend ist (vgl. StPO, KK, Pfeiffer, 5.Aufl., § 140, Rn.21). Dabei meint Rechtsfolge neben der Höhe der zu erwartenden Strafe auch die Schwere einer getroffenen Maßregel oder sonstige Auswirkungen der verhängten Sanktionen auf das Leben des Angeklagten. Auch Fälle drohenden Bewährungswiderrufes in anderer Sache sind hier erfasst (vgl. StPO, Löwe-Rosenberg, 25.Aufl., § 140, Rn.51). Die Rechtsprechung hat sich hier mittlerweile auf eine Straferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe festgelegt, auch wenn diese zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. KK, a.a.O.). Pflichtverteidigung wegen der Schwierigkeit der Sachlage
Eine weitere Möglichkeit der Pflichtverteidigung besteht nach § 140 Abs. 2 StPO bei Schwierigkeit der Sachlage. Die Sachlage ist schwierig, wenn die Feststellungen zur Täterschaft oder Schuld eine umfangreiche, voraussichtlich länger dauernde Beweisaufnahme erfordern oder wenn besondere Probleme auftreten, wie z.B. die Würdigung sich möglicherweise widersprechender Zeugenaussagen (vgl. KK, a.a.O. , Rn.22). Ob eine, Sachlage schwierig ist, muss vor allem danach entschieden werden, welche Informationsmöglichkeiten der Beschuldigte hat (vgl. Löwe-Rosenberg a.a.O., Rn. 73). Im Bereich des Steuerstrafrechts wird sich die Schwierigkeit der Sachlage regelmäßig daraus ergeben, dass die Hauptverhandlung ohne Aktenkenntnis nicht umfassend vorbereitet werden kann. Und da nur der Verteidiger Akteneinsicht erhält (§ 147 StPO), würde die Nichtbeiordnung eines Verteidigers in solchen Fällen dem Gebot des fairen Verfahrens (sog. fair trail) entgegenstehen (vgl. KK., a.a.O., Rn.22). Pflichtverteidigung wegen der Schwierigkeitt der Rechtslage
Bei Schwierigkeit im Zusammenhang mit der Rechtslage liegt gem. § 140 Abs. 2 StPO ebenfalls eine notwendige Verteidigung vor. Schwierig ist die Rechtslage, wenn - es bei der Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf die Entscheidung nicht ausgetragener Rechtsfragen ankommt oder
- die Subsumtion voraussichtlich aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten wird, oder
- es auf die Auslegung von Begriffen aus dem Nebenstrafrecht ankommt (vgl. KK., a.a.O., Rn.23).
Als Indikator für die Schwierigkeit der Rechtslage gilt beispielsweise die unterschiedliche Rechtsfolgenerwartung von der Staatsanwaltschaft und dem Gericht (vgl. Löwe-Rosenberg, a.a.O., Rn. 79). Beim Sachverständigenbeweis wird fast immer die Mitwirkung eines Verteidigers für erforderlich gehalten (vgl. Löwe-Rosenberg, a.a.O., Rn.84). Insbesondere Subsumtionsschwierigkeiten dürften im Steuer(straf)recht nicht die Ausnahme, sondern die Regel sein, denn es handelt sich um eine "für einen Laien schwer durchschaubare Materie" (vgl. OLG Celle, wistra 1986, 233), die so "unklar und verworren ausgestaltet ist", dass sogar zunehmend Zweifel an der erforderlichen Bestimmtheit der blankettausfüllenden Tatbestände des materiellen Steuerrechts geäußert werden (vgl. BVerfG v. 10.11.1998). Das gilt in besonderem Maß für die Auslegung der Vorschrift des § 370a AO (vgl. Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, a.a.O., Rn. 24). Wie wird ein Pflichtverteidiger bestellt? Die Verteidigerbestellung richtet sich nach § 141 StPO. Der Verteidiger ist möglichst früh zu bestellen, und zwar dann, wenn abzusehen ist, dass die Mitwirkung des Verteidigers notwendig werden wird (OLG Düsseldorf, StV 1992, 100). Gemäß § 141 Abs. 1 StPO hat der Vorsitzende Richter die Bestellung (auch von Amts wegen) so rechtzeitig vorzunehmen, dass der Verteidiger sich noch vor Eröffnung des Hauptverfahrens zur Anklageschrift äußern kann (vgl. KK, a.a.O., § 141, Rn.4). Die Bestellung ist auch schon im Vorverfahren möglich bzw. nötig, § 141 Abs. 3 StPO. Im Vorverfahren kann ein Verteidiger nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft bestellt werden. Der Antrag des Beschuldigten, ihm einen Pflichtverteidiger beizuordnen, ist in diesem Stadium als Anregung an die Staatsanwaltschaft aufzufassen, einen Antrag nach § 141 Abs.3 S.2 StPO zu stellen (KK, aa.O., § 141, Rn.6). Der Antrag der Staatsanwaltschaft kann von dem für die Bestellung zuständigen Vorsitzenden vor Abschluss der Ermittlungen abgelehnt werden, wenn nach seiner Auffassung die Verteidigung nicht notwendig sein wird. Nach Abschluss der Ermittlungen ist der Vorsitzende an den Antrag der Staatsanwaltschaft gebunden, § 141 Abs. 3 S. 3 StPO. Soweit im Falle eines Steuerdeliktes das Finanzamt die Ermittlungen führt, gilt das eben gesagte ebenfalls für das zuständige Finanzamt. Angesichts der schwierigen Situation eines beschuldigten Steuerpflichtigen im Steuerstrafverfahren hinsichtlich seiner bestehen bleibenden steuerlichen Mitwirkungspflichten einerseits und seiner strafprozessualen Schutzrechte andererseits, gebietet es in einem solchen Fall die strafprozessuale Fürsorgepflicht der Buß- und Strafsachenstelle, möglichst frühzeitig den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zu stellen (vgl. Handbuch Steuerstrafrecht, Wannemacher, 5.Aufl., S.701). Wegen der o.g. Probleme der schwierigen Sach- und Rechtslage und dem Recht auf Akteneinsicht, sollte die Pflichtverteidigerbestellung durchaus bereits im Ermittlungsverfahren erfolgen. Der Vorsitzende Richter wird dem Antrag der Staatsanwaltschaft bzw. der Finanzbehörde wegen der sich abzeichnenden Verpflichtung i.d.R. auch frühzeitig entsprechen. Pflichtverteidigung auch bei Ordnungswidrigkeiten?
Da die AO in den §§ 377 ff. auch eine Reihe von Bußgeldtatbeständen enthält, sollen abschließend noch einige Ergänzung zur Pflichtverteidigung im Bereich der Ordnungswidrigkeiten gemacht werden. § 60 OWiG sieht für diesen Bereich in Anlehnung an § 140 StPO ebenfalls die Möglichkeit einer Pflichtverteidigung vor. Daraus folgt, dass auch die Verwaltungsbehörde einen Verteidiger bestellen kann. Sinngemäß kann eine Pflichtverteidiger-Bestellung im Bereich der Ordnungswidrigkeiten nur in den Fällen des § 140 Abs. 2 StPO erfolgen. Insofern gelten die oben gemachten Ausführungen weitestgehend auch für § 60 OwiG. Bezüglich der Tatschwere ist jedoch zu ergänzen, dass die Höhe der zu erwartenden Geldbuße allein nicht geeignet ist, die Mitwirkung eines Verteidigers als geboten anzusehen, vor allem, wenn der Betroffene in guten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Über die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO hinaus muss die Mitwirkung eines Verteidigers auch zur ausreichenden Wahrnehmung der Rechte des Betroffenen geboten sein (vgl. Göhler/König/Seitz, OWiG, 14.Aufl., § 60, Rn. 28b). Dies ist von der Verwaltungsbehörde zu prüfen, unter Wahrung der Belange des Betroffenen, anhand der Bedeutung der Sache und der Verteidigungsfähigkeiten des Betroffenen. Bei der Beurteilung der Verteidigungsfähigkeit wird zu berücksichtigen sein, ob es sich bei dem Betroffenen um eine lebenserfahrene, umsichtige und geschäftsgewandte Person handelt, die fähig ist, ihre Interessen mit Nachdruck zu vertreten (vgl. Göhler/König/Seitz, OWiG, 14.Aufl., § 60, Rn.25). Die Verwaltungsbehörde entscheidet über die Bestellung des Verteidigers unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Die Entscheidung ergeht auf Antrag oder von Amts wegen (OwiG, a.a.O., § 60, Rn. 29). Zu beachten ist, dass die Verteidigerbestellung durch die Verwaltungsbehörde nur für das Vorverfahren, nicht aber für das sich anschließende gerichtliche Bußgeldverfahren wirkt. Die Bestellung umfasst die Befugnis zur Einlegung des Einspruchs und erstreckt sich auch auf das Zwischenverfahren vor der Verwaltungsbehörde und vor der Staatsanwaltschaft. Die Bestellung wirkt auch fort, wenn die Staatsanwaltschaft danach die Verfolgung übernimmt (OwiG, a.a.O., Rn. 35). Folge der unterbliebenen Bestellung eines Pflichtverteidigers
Kommt es zu einer Verletzung der Vorschriften über die notwendige Verteidigung, so schafft dies einen unbedingten Revisionsgrund, § 338 Nr.5 StPO.
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