Warum zum Fachanwalt?


- Steuerfahnder sind Profis, Fachanwälte auch.
- Selbstanzeigen sind tückisch.
- Beste Chancen auf diskreten Verfahrensabschluss.

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Wann ist eine Selbstanzeige ausgeschlossen?

Bei einer Selbstanzeige tritt Straffreiheit gem. § 371 Abs. 2 AO nicht ein, wenn

1. vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung

a) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder

b) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder

2. die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

 

 
 
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Individuelle Beratung im Steuerstrafrecht

Beratung im Steuerstrafrecht

Zu Ihren Fragen im Steuer- strafrecht beraten wir Sie individuell und umfassend. Wir sichten die vorhandenen Unterlagen, und erarbeiten gemeinsam mit Ihnen eine optimale Strategie. Anschließend entscheiden wir gemeinsam, ob wir als Anwälte nach Außen auftreten oder Sie alternativ diskret im Hintergrund beraten. Gegebenenfalls vertreten Sie im Außenverhältnis gegenüber dem Finanzamt und der Steuerfahnung und setzen Ihre Rechte durch.

 

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