Einzelheiten zum Thema Steuerhinterziehung
Die Steuerhinterziehung, § 370 AO
Geschrieben von: Andreas Böhm, RA, Dipl.-Kfm., FA Steuerrecht   

Steuerhinterziehung

Die Steuerhinterziehung ist das zentrale Delikt im Steuerstrafrecht. Sie ist in § 370 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Demnach können falsche, unvollständige oder unterlassene Angaben in Steuersachen zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen, soweit Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Zu beachten ist, dass bereits eine verspätete Steuerzahlung einen derartigen Steuervorteil darstellen kann. Insoweit sind die Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung schnell erfüllt. Die Steuerhinterziehung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Die Verjährung der Steuerhinterziehung beträgt fünf Jahre, in besonders schweren Fällen zehn Jahre. Tatsächlich kann sich die Verjährungsfrist aufgrund verspäteter oder unterlassener Abgabe von Steuererklärungen deutlich verlängern.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 11. Juli 2012 um 09:41 Uhr
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Strafzumessung und Strafmaßtabellen bei Steuerhinterziehung
Geschrieben von: Andreas Böhm, RA, Dipl.-Kfm., FA Steuerrecht   

Durch die Strafzumessung wird die konkrete Höhe der Strafe für die Steuerhinterziehung oder ein sonstiges Steuerdelikt festgelegt. Sie muss innerhalb des jeweiligen Strafrahmens liegen. Die Strafzumessung erfolgt für jeden Einzelfall individuell durch das Gericht anhand der nachfolgend dargestellten Regeln. Mit der möglichst frühzeitige Aufnahme der Verteidigung kann auf die Strafzumessung Einfluss genommen und das Strafmaß oft erheblich reduziert werden.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 11. Juli 2012 um 07:17 Uhr
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Verjährung von Steuerhinterziehung und Steuerschulden
Geschrieben von: Andreas Böhm, RA, Dipl.-Kfm., FA Steuerrecht   

Verjährung Steuerhinterziehung

In Steuersachen ist zwischen der strafrechtlichen Verjährung der Steuerhinterziehung (Strafverfolgungsverjährung) und der Verjährung für die Steuerzahlung (Festsetzungsverjährung) zu unterscheiden. Die Fristen sind unterschiedlich lange. Insbesondere bei Selbstanzeigen ist diese Unterscheidung wichtig. Werden Selbstanzeigen für strafrechtlich bereits verjährte Zeiträume abgegeben, sind diese in der Sache sinnlos. Sie können aber zu hohen Steuernachzahlungen und Hinterziehungszinsen führen. Schwierigkeiten kann bei der Verjährung zudem die Bestimmung des Beginns bzw.  die daran anknüpfende Berechnung des Endes der Verjährung machen.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 27. Februar 2013 um 05:32 Uhr
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Strafen für Steuerhinterziehung: Strafrahmen, Nebenstrafen und Führungszeugnis
Geschrieben von: Andreas Böhm, RA, Dipl.-Kfm., FA Steuerrecht   

Strafe Steuerhinterziehung

Die Steuerhinterziehung wird mit einer Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bestraft. Bei steuerlichen Ordnungswidrigkeiten kommt eine Geldbuße in Betracht. Geld- und Freiheitsstrafen sowie Geldbußen werden immer für den jeweiligen Einzelfall individuell festgelegt. Ausgangspunkt ist dabei der jeweils im Gesetz vorgegebene Strafrahmen. Innerhalb dieses Strafrahmens erfolgt die individuelle Strafzumessung. Außerdem können unter bestimmten Voraussetzungen ggf. Nebenstrafen verhängt und ein Eintrag in das Bundeszentralregister ("polizeiliches Führungszeugnis") veranlasst werden.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 12. September 2012 um 14:40 Uhr
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Beispiele für Steuerdelikte: wie Steuern hinterzogen werden können

Steuern können auf viele Arten hinterzogen werden. Entscheidend ist zunächst, dass über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige, unvollständige oder pflichtwidrig überhaupt keine Angaben gemacht werden. Sodann müssen durch diese fehlerhaften Angaben Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden. Ansatzpunkte für eine Steuerhinterziehung können somit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite des Steuerpflichtigen sein. Beispiele für typische Steuerdelikte:

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Disziplinarmaßnahmen bei Steuerhinterziehung von Beamten
Geschrieben von: Andreas Böhm, RA, Dipl.-Kfm., FA Steuerrecht   

Begehen Beamte eine Steuerhinterziehung, so können vom Dienstherrn Disziplinarmaßnahmen verhängt werden. Die entsprechenden Informationen über Steuerstraftaten erhält der Dienstherr regelmäßig direkt von den für die Verfolgung für die Steuerstraftaten zuständigen Behörden, welche zur Weitergabe der Informationen aufgrund besonderer Regelungen berechtigt und verpflichtet sind. Die Disziplinarmaßnahmen treten neben die Strafe wegen Steuerhinterziehung. Der Beamte wird damit letztlich doppelt "bestraft". Disziplinarmaßnahmen können selbst dann verhängt werden, wenn eine Bestrafung im Steuerstrafverfahren wegen der Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige entfällt. Art und Umfang der Disziplinarmaßnahme hängen vom jeweiligen Einzelfall ab. Der Dienstherr hat diese regelmäßig im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessen festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 12. September 2012 um 10:36 Uhr
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Zur Verfassungsmäßigkeit der 10-jährigen Verjährungsfrist des § 376 Abs. 1 AO
Geschrieben von: Andreas Böhm, RA, Dipl.-Kfm., FA Steuerrecht / Florian Steinberger   

In den besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 - 5 der Abgabenordnung (AO), z.B. bei einer Steuerhinterziehung in großem Ausmaß, beträgt die Verjährungsfrist seit dem 25.12.2008 zehn Jahre, § 376 Abs. 1 AO. An der Verfassungsmäßigkeit dieser verlängerten Verjährungsregelung bestehen Bedenken.

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 29. April 2013 um 16:00 Uhr
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