Verjährung der Steuerhinterziehung
Geschrieben von: Andreas Böhm, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht   

In Steuersachen ist zwischen der strafrechtlichen Verjährung der Steuerhinterziehung (Strafverfolgungsverjährung) und der Verjährung für die Steuerzahlung (Festsetzungsverjährung) zu unterscheiden. Die Fristen sind unterschiedlich lange. Insbesondere bei Selbstanzeigen ist diese Unterscheidung wichtig. Schwierigkeiten kann zudem die Bestimmung des Beginns bzw.  die daran anknüpfende Berechnung des Endes der Verjährung machen.

Strafverfolgungsverjährung als Verjährung der Steuerhinterziehung

Die Strafverfolgungsverjährung beträgt bei der (einfachen) Steuerhinterziehung fünf Jahre. Sie betrifft lediglich das Steuerstrafverfahren bzw. das dahinterstehende Strafinteresse des Staates.

In den besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 - 5 AO beträgt die Verjährungsfrist seit dem 25.12.2008 zehn Jahre. An der Verfassungsmäßigkeit dieser verlängerten Verjährungsregelung bestehen Bedenken (vgl. etwa Wegner, PSR 09, 33 ff.).

Die Frist kann sich durch eine Unterbrechung verlängern. Die Unterbrechung ergibt sich aus bestimmten Maßnahmen, wie z.B. eine Durchsuchung oder Beschlagnahme.

Die Verjährungsfrist beginnt mit der Beendigung der Steuerhinterziehung. Wann die Steuerhinterziehung beendet ist, ist unterschiedlich zu beurteilen. Dies hängt neben der Steuerart insbesondere davon ab, ob der Betroffene aktiv gehandelt hat (z.B. eine falsche Steuererklärung abgegeben hat) oder ob er überhaupt nicht gehandelt hat (z.B. keine Steuererklärung abgegeben hat).

In jedem Fall ist die Verjährungsfrist nicht alleine unter Zugrundelegung des jeweiligen Veranlagungsjahres zu berechnen. Die Verjährung einer Einkommenssteuerhinterziehung im Jahr 2009 verjährt damit nicht im Jahr 2014! Eine Verjährung ist frühestens 2015 möglich. Oftmals verjährt die Steuerhinterziehung sogar noch mehrere Jahre später, also z.B. auch erst im Jahr 2018 oder noch später.

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Festsetzungsverjährung als Verjährung der Steuerzahlung

Bei der Steuerfestsetzung geht es um die Frage, wie lange das Finanzamt noch Steuer(nach)zahlungen fordern kann. Die Festsetzungsverjährung beträgt bei einer Steuerhinterziehung zehn Jahre. Ohne Steuerhinterziehung würde die Festsetzung bereits nach vier Jahren verjähren.

Die Festsetzungsverjährung ist unabhängig von der Strafverfolgungsverjährung. Dies bedeutet, dass Steuern ggf. auch ohne strafrechtliche Verfolgung noch nachgezahlt werden müssen.

Besonderheit: Selbstanzeige und Verjährung

Bei der Selbstanzeige treffen die beiden Verjährungsfristen häufig aufeinander. Dies kann zu erheblichen, vor allem finanziellen Konsequenzen führen. Daher sollte die Abgabe einer Selbstanzeige immer auch unter dem Gesichtspunkt der längeren Festsetzungsverjährung geprüft werden.

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Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 29. Mai 2010 um 10:05 Uhr
 
 
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