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Die Steuerhinterziehung und die weiteren Steuerstraftaten werden mit einer Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bestraft. Bei steuerlichen Ordnungswidrigkeiten kommt eine Geldbuße in Betracht. Geld- und Freiheitsstrafen sowie Geldbußen werden immer für den jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der nachfolgend genannten Kriterien individuell festgelegt.
Die Bestrafung und deren behördliche Dokumentation erfolgt in mehreren Schritten:
- Ausgangspunkt der Ermittlung einer Strafe für ein Steuerdelikt ist der Strafrahmen. Er legt die Mindest- und Höchstgrenzen fest.
- Steht der Strafrahmen fest, nimmt das Gericht die Strafzumessung vor. Hier wird die konkrete Höhe der Strafe bestimmt.
- Außerdem können sog. Nebenstrafen verhängt werden (eher selten).
- Nach Abschluss eines Strafverfahrens und der Rechtskraft des Urteils wird die Strafe in das Bundeszentralregister eingetragen. Zugleich kann die Strafe im polizeilichen Führungszeugnis aufgeführt werden.
Strafrahmen für Steuerhinterziehung und andere Steuerdelikte
Der Strafrahmen für Steuerstrafteten ist im Gesetz geregelt. Er gibt die Grenzen an, innerhalb derer das Gericht eine Strafe festlegen kann. Der Strafrahmen ist je nach Steuerdelikt unterschiedlich ausgestaltet. Freiheitsstrafe kann im Steuerstrafrecht bis zu 10 Jahren verhängt werden. Geldbußen können bis zu 50.000 Euro betragen. Geldstrafen können auch über dieser Summe liegen.
Bei Beihilfe zu einem oder der Versuch eines Steuerdelikts ist der vorgenannte Strafrahmen zu mildern, also geringer. Der Umfang der Milderung wird im Einzelfall vom Gericht festgelegt.
Der Strafrahmen bestimmt sich nach dem konkret begangenen Steuerdelikt. Folgende Strafen und Geldbußen können verhängt werden:
| Norm |
Steuerdelikt |
Freiheitsstrafe (Jahre)
|
Geld- strafe |
Geldbuße (Euro) |
|
|
von |
bis |
|
bis zu |
| § 370 Abs. 1 AO |
Steuerhinterziehung |
0 |
5 |
ja |
nein |
| § 370 Abs. 3 AO |
Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung |
0,5 |
10 |
nein |
nein |
| § 372 AO |
Bannbruch |
0 |
5 |
ja |
nein |
| § 373 AO |
Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel |
0,5 |
10 |
ja |
nein |
| § 374 Abs. 1 AO |
Steuerhehlerei |
0 |
5 |
ja |
nein |
| § 374 Abs. 2 AO |
Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhehlerei |
0,5 |
10 |
ja |
nein |
| § 378 AO |
Leichtfertige Steuerverkürzung |
0 |
0 |
nein |
50.000
|
| § 379 AO |
Steuergefährdung |
0 |
0 |
nein |
5.000 |
| § 380 AO |
Gefährdung von Abzugssteuern |
0 |
0 |
nein |
25.000 |
| § 381 AO |
Verbrauchssteuergefährdung |
0 |
0 |
nein |
5.000 |
| § 382 AO |
Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben |
0 |
0 |
nein |
5.000 |
| § 383 AO |
Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen |
0 |
0 |
nein |
50.000 |
| § 383a AO |
Zweckwidrige Verwendung der Identifikationsmerkmale nach § 139a AO |
0 |
0 |
nein |
10.000 |
Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung
Welche konkrete Strafe innerhalb des Strafrahmens festgelegt wird, ist eine Frage der Strafzumessung. Sie wird vom Gericht individuell vorgenommen.
Nebenstrafen bei Steuerhinterziehung
Neben der Hauptstrafe kann das Gericht bei Vermögensstraftaten dem Täter das durch eine rechtswidrige Tat Erlangte wieder abnehmen (Verfall oder Einziehung). Diese Regelung zu sog. Nebenstrafen gilt allerdings nur soweit, wie nicht bereits zivilrechtliche Ersatzansprüche (der Finanzbehörden) bestehen. Dies wird regelmäßig der Fall sein. Nebenstrafen haben im Steuerstrafrecht daher eine geringe Bedeutung.
Bundeszentralregister und polizeiliches Führungszeugnis bei Steuerdelikten
Strafen werden grundsätzlich im Bundeszentralregister eingetragen. Das Bundeszentralregister ist Grundlage für die Erteilung eines (polizeilichen) Führungszeugnisses. Das Führungszeugnis muss nicht alle Angaben enthalten, die auch im Bundeszentralregister gespeichert sind. Es besteht damit ggf. die Möglichkeit, durch entsprechende frühzeitige Maßnahmen in einem Strafverfahren die Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis zu verhindern. Der Betroffenen kann sich dann als "nicht vorbestraft" bezeichnen, obwohl er rechtskräftig verurteilt wurde. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass bei einer erstmaligen Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten diese Strafen nicht in das Führungszeugnis eingetragen werden. |