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Das Steuerstrafrecht enthält Regelungen, wie bei der Zuwiderhandlung gegen Steuergesetze zu verfahren ist. Es werden insbesondere unterschiedlich abgestufte Strafen (Geldstrafen und Freiheitsstrafen) festgelegt. Im Rahmen des Steuerstrafverfahrens werden die relevanten Sachverhalte von den zuständigen Behörden (Finanzämter, Steuerfahndung, Staatsanwaltschaften) ermittelt und einer angemessenen Bestrafung zugeführt.
Steuerstrafrecht
Das Steuerstrafrecht regelt Sanktionen wegen Zuwiderhandlungen gegen Steuergesetze. Steuerdelikte sind u.a. in den §§ 369 ff. der Abgabenordnung (AO) geregelt. Es lassen sich Steuerstraftaten (§§ 369 - 376 AO) und Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 377 - 384 AO) unterscheiden. Das zentrale Delikt im Steuerstrafrecht ist die Steuerhinterziehung gem. § 370 AO. Bei den Ordnungswidrigkeiten sind vor allem die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO und die Steuergefährdung gem. § 379 AO zu nennen.
Der gesetzliche Strafrahmen für die (einfache) Steuerhinterziehung beträgt Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe 6 Monate bis zu 10 Jahren. Ordnungswidrigkeiten werden mit Geldbuße geahndet. Auf welche konkrete Strafe ein Gericht im Einzelfall erkennt, kann nicht allgemein gesagt werden. Dies hängt von verschiedenen Umständen des Einzelfalls ab. Die konkrete Strafe wird bei der Strafzumessung ermittelt.
In der Praxis existieren Tabellen, die den Strafrahmen in Abhängigkeit vom Hinterziehungsbetrag grob umschreiben. Die Tabellen bieten einen ersten Anhaltspunkt für eine konkrete Strafe. Der Strafrahmen variiert dabei von Bundesland zu Bundesland. Es ist ein Nord-Südgefälle (eher hohe Strafen im Norden, zunehmend geringere Strafen im Süden der Bundesrepublik) festzustellen.
Die Steuerhinterziehung verjährt strafrechtlich in fünf Jahren. Bei der Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall tritt eine Verjährung nach zehn Jahren ein. Zu beachten ist dabei, dass die Verjährung durch verschiedene Maßnahmen wie etwa die Bekanntgabe der Eröffnung des Steuerstrafverfahrens unterbrochen werden kann. Auch die konkrete Feststellung des Beginns der Verjährungsfrist ist nicht immer einfach.
Eine Besonderheit im Steuerstrafrecht ist die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen trotz einer Steuerhinterziehung Straffreiheit zu erhalten. Straffreiheit kann insoweit durch die rechtzeitige und ordnungsgemäße Selbstanzeige (§ 371 AO) erlangt werden.
Steuerstrafverfahren
Das Steuerstrafverfahren ist zunächst in den §§ 385 ff. AO geregelt. Gem. § 385 Abs. 1 AO sind die allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren anwendbar, soweit in den §§ 385 ff AO keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Dies ist überwiegend nicht der Fall. Somit sind auf das Steuerstrafverfahren insbesondere auch die Regelungen der Strafprozessordnung (StPO) anwendbar.
Besonderheiten im Steuerstrafverfahren ergeben sich vor allem hinsichtlich der Zuständigkeit der Finanzbehörden bei Steuerstraftaten. §§ 386 ff. AO sehen hier von der StPO abweichende Regelungen vor. So ist insbesondere die dem Finanzamt zugeordnete Steuerfahndung für die Ermittlung steuerstrafrechtlicher Sachverhalte zuständig.
Einzelheiten zum Ablauf eines Steuerstrafverfahrens...
Ihr Ansprechpartner im Steuerstrafrecht und bei Steuerstrafverfahren

Ihr Ansprechpartner bei Fragen zum Steuerstrafrecht und zum Steuerstrafverfahren ist Rechtsanwalt Andreas Böhm, Fachanwalt für Steuerrecht und Diplom-Kaufmann Rechtsanwalt Böhm seit langem auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts tätig (mehr zur Person...). Bei Bedarf können sie einen Termin für eine individuelle Beratung vereinbaren. Die Beratung erfolgt zeitlich unbegrenzt zum Festpreis. Termine erhalten Sie kurzfristig.
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