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Strafe bei Steuerhinterziehung (Übersicht)

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Steuerhinterziehung wird mit Geldstrafe und/oder Freiheitsstrafe bestraft. Der Strafrahmen ist abhängig vom konkret begangenen Delikt. Bei der Strafzumessung wird immer auf den konkreten Einzelfall abgestellt. Weiterlesen...
Aktualisiert: Mittwoch, 04. Februar 2009 um 16:44 Uhr
 

Strafrahmen bei Steuerhinterziehung

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Der Strafrahmen wird im Gesetz geregelt. Er gibt die Grenzen an, innerhalb derer das Gericht eine Strafe festlegen kann. Der Strafrahmen ist je nach Delikt unterschiedlich ausgestaltet. Freiheitsstrafe kann im Steuerstrafrecht bis zu 10 Jahren verhängt werden. Geldbußen können bis zu 50.000 Euro betragen. Geldstrafen können auch über dieser Summe liegen. Weiterlesen...

Aktualisiert: Mittwoch, 04. Februar 2009 um 16:50 Uhr
 

Strafzumessung bei Steuerhinterziehung

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Die Strafzumessung betrifft die konkrete Höhe der Strafe eines Steuerdelikts. Sie  muss innerhalb des jeweiligen Strafrahmens liegen. Die Strafzumessung erfolgt für jeden Einzelfall individuell durch das Gericht anhand der nachfolgend dargestellten Regeln. Mit der möglichst frühzeitige Aufnahme der Verteidigung kann auf die Strafzumessung Einfluss genommen und das Strafmaß oft erheblich reduziert werden. Weiterlesen...

Aktualisiert: Mittwoch, 04. Februar 2009 um 16:53 Uhr
 

Nebenstrafen bei Steuerhinterziehung

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Neben der Hauptstrafe kann das Gericht bei Vermögensstraftaten dem Täter das durch eine rechtswidrige Tat Erlangte wieder abnehmen (Verfall oder Einziehung). Dies gilt allerdings nur soweit, wie nicht bereits zivilrechtliche Ersatzansprüche (der Finanzbehörden) bestehen. Dies wird  regelmäßig der Fall sein. Nebenstrafen haben im Steuerstrafrecht daher eine geringe Bedeutung.
Aktualisiert: Freitag, 06. Februar 2009 um 16:32 Uhr
 

Polizeiliches Führungszeugnis

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Strafen werden grundsätzlich im Bundeszentralregister eingetragen. Das Bundeszentralregister ist Grundlage für die Erteilung eines (polizeilichen) Führungszeugnisses. Das Führungszeugnis muss nicht alle Angaben enthalten, die auch im Bundeszentralregister gespeichert sind. Es besteht damit die Möglichkeit, durch geschicktes Taktieren in einem Strafverfahren die Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis zu verhindern. Der Betroffenen kann sich dann als "nicht vorbestraft" bezeichnen, obwohl er rechtskräftig verurteilt wurde. Weiterlesen...

Aktualisiert: Mittwoch, 04. Februar 2009 um 17:09 Uhr
 


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