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Strafrahmen bei Steuerhinterziehung

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Der Strafrahmen wird im Gesetz geregelt. Er gibt die Grenzen an, innerhalb derer das Gericht eine Strafe festlegen kann. Der Strafrahmen ist je nach Delikt unterschiedlich ausgestaltet. Freiheitsstrafe kann im Steuerstrafrecht bis zu 10 Jahren verhängt werden. Geldbußen können bis zu 50.000 Euro betragen. Geldstrafen können auch über dieser Summe liegen.

Grundlagen

Der Strafrahmen legt die Mindest- und Höchststrafe für eine (Steuer-)Straftat fest. Er ist abhängig vom jeweiligen Delikt.

Der gesetzliche Strafrahmen bei Steuerstraftaten liegt für Freiheitsstrafe  zwischen 0 und 10 Jahren. Alternativ oder kumulativ kann eine Geldstrafe verhängt werden. Soweit lediglich eine  Steuerordnungswidrigkeit vorliegt, wird diese mit einer Geldbuße geahndet.

Bei Beihilfe zu einem oder der Versuch eines Steuerdelikts ist der vorgenannte Strafrahmen zu mildern, also geringer. Der Umfang der Milderung wird im Einzelfall vom Gericht festgelegt.

Welche konkrete Strafe innerhalb des Strafrahmens festgelegt wird, ist eine Frage der Strafzumessung. Sie wird vom Gericht vorgenommen.

Neben den delikspezifischen Strafen hat das Gericht auch die Möglichkeit, sog. Nebenstrafen zu verhängen.

Einzelne Strafrahmen

Der Strafrahmen bestimmt sich nach dem konkret begangenen Steuerdelikt. Folgende Strafen und Geldbußen können verhängt werden:

Norm Steuerdelikt Freiheitsstrafe (Jahre)
Geld-
strafe
Geldbuße
(Euro)
von bis bis zu
§ 370 Abs. 1 AO Steuerhinterziehung 0 5 ja nein
§ 370 Abs. 3 AO Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung 0,5 10 nein nein
§ 372 AO Bannbruch 0 5 ja nein
§ 373 AO Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel 0,5 10 ja nein
§ 374 Abs. 1 AO Steuerhehlerei 0 5 ja nein
§ 374 Abs. 2 AO Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhehlerei 0,5 10 ja nein
§ 378 AO Leichtfertige Steuerverkürzung 0 0 nein 50.000
§ 379 AO Steuergefährdung 0 0 nein 5.000
§ 380 AO Gefährdung von Abzugssteuern 0 0 nein 25.000
§ 381 AO Verbrauchssteuergefährdung 0 0 nein 5.000
§ 382 AO Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben 0 0 nein 5.000
§ 383 AO Unzulässiger Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen 0 0 nein 50.000
§ 383a AO Zweckwidrige Verwendung der Identifikationsmerkmale nach § 139a AO 0 0 nein 10.000

Tab. Sv 01: Strafrahmen einzelner Steuerdelikte

Die angegebenen Strafen können einzeln oder in Kombination verhängt werden. Weitere Einzelheiten zur konkreten Strafzumessung ...

 

Aktualisiert: Mittwoch, 04. Februar 2009 um 16:50 Uhr  
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