Neben der
Hauptstrafe kann das Gericht bei Vermögensstraftaten dem Täter das durch eine rechtswidrige Tat Erlangte wieder abnehmen (Verfall oder Einziehung). Dies gilt allerdings nur soweit, wie nicht bereits zivilrechtliche Ersatzansprüche (der Finanzbehörden) bestehen. Dies wird regelmäßig der Fall sein. Nebenstrafen haben im Steuerstrafrecht daher eine geringe Bedeutung.