BGH: Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit, 1 StR 577/09

Der BGH hat in einem Beschluss vom 20.05.2010, 1 StR 577/09 entschieden, dass eine Selbstanzeige nur dann strafbefreiende Wirkung hat, wenn auch eine umfassende "Rückkehr zur Steuerehrlichkeit" erfolgt. Eine "Teilselbstanzeige", also nur die Bekanntgabe ausgewählter Hinterziehungssachverhalte, genügt für die Straffreiheit nicht.

Der BGH führt aus, dass eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit dann gegeben ist, wenn der Täter nunmehr vollständige und richtige Angaben - mithin „reinen Tisch“ - macht. Erst dann liegt eine strafbefreiende Selbstanzeige i.S.d. § 371 Abs. 1 AO vor. Andernfalls kommt eine Strafbefreiung generell nicht in Betracht.

Explizit benennt der BGH in seiner Entscheidung den Fall, dass  "ein Steuerpflichtiger seine unvollständige Einkommensteuererklärung dahin „berichtigt“, dass er von bislang gänzlich verschwiegenen Zinseinkünften nunmehr nur diejenigen eines Kontos angibt, aber immer noch weitere Konten verschweigt, weil er insoweit keine Entdeckung durch die Finanzbehörden befürchtet (dolose Selbstanzeige). Nach Ansicht des Senats läge in einem solchen Fall keine wirksame Selbstanzeige vor."

Damit ist nunmehr klargestellt, dass ein Steuerpflichtiger alle (!) Hinterziehungssachverhalte im nicht verjährten Zeitraum offen legen muss. Andernfalls läuft er Gefahr, überhaupt keine Strafbefreiung zu erwirken. Die Anforderungen an eine wirksame Selbstanzeige sind damit spürbar erhöht worden.

 

 

 
 
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