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BGH: Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung auch bei Versuch möglich, 1 StR 332/10

Auch für den Fall, dass der Täter lediglich auf die Geltendmachung eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils in großem Außmaß abzielt, diesen tatsächlich aber nicht erreicht (Versuch) kommt eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall in Betracht.

BGH, Beschl. v. 28.07.2010, 1 StR 332/10

 
 
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Häufige Fragen (FAQ)

  • Was ist der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug?
  • Wird die Strafe wegen Steuerhinterziehung in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen?
  • Wann ist eine Selbstanzeige ausgeschlossen?

Urteile

  • BGH: Besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung auch bei Versuch möglich, 1 StR 332/10
  • BGH: Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit, 1 StR 577/09
  • BGH: Schadensersatzpflicht des Steuerberaters bei Steuerhinterziehung, IX ZR 189/09
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