BGH: Strafmaß in Steuerstrafsachen, 1 StR 416/08

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 02.12.2008, AZ. 1 StR 416/08 grundsätzliche Ausführungen zum Strafmaß in Steuerstrafsachen gemacht. Er weist dabei darauf hin, dass die Höhe der verkürztem Steuern ein bestimmender Strafzumessungsgrund ist. Zugleich soll sich die Strafe allerdings nicht "tarifmäßig" an der Hinterziehungssumme orientieren.

 

Der BGH hat in seinem Urteil die folgenden Wertgrenzen für die Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung herausgearbeitet:

BGH zum besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung

Der BGH legt die Grenze für das Tatbestandsmerkmal einer Steuerverkürzung "in großem Ausmaß" (§ 370 Abs. 3 Nr. 1 AO) fest. Ein "großes Ausmaß" liegt nach Auffassung des BGH bei einer Hinterziehung von mehr als 50.000 EUR vor.

Beispiel: Verwendung einer Scheinrechnung i.H.v. 357.000 EUR, aus welcher unberechtigt die Vorsteuer i.H.v. 57.000 EUR geltend gemacht wird. Das Finanzamt überweist in Unkenntnis 57.000 EUR.

Bei einer Steuerhinterziehung über mehr als 50.000 EUR muss nunmehr regelmäßig von einem besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung ausgegangen werden. Die Mindeststrafe dafür beträgt Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Maximal kann eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren verhängt werden.

Soweit sich das Verhalten des Täters darauf beschränkt, die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis zu lassen, geht der BGH von einer erhöhten Wertgrenze von 100.000 EUR aus.

Beispiel: Nichtabgabe einer Steuererklärung trotz entsprechender Verpflichtung.

BGH zur "Indizwirkung" für die Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

Der Wert soll zugleich "Indizwirkung" für die Strafhöhe sein. Diese konkretisiert der BGH wie folgt:

  • Ab einem Hinterziehungsbetrag von 100.000 EUR ist regelmäßig eine Freiheitsstrafe (ggf. auf Bewährung) zu verhängen.
  • Ab einem Hinterziehungsbetrag von 1.000.000 EUR ist die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung regelmäßig nicht mehr möglich.
  • Ab einem Hinterziehungsbetrag von 1.000.000 EUR ist ein Strafbefehlsverfahren regelmäßig ungeeignet.

Zu beachten ist dabei, dass der BGH Ausnahmen von diesen Grundsätzen ausdrücklich zulässt. Diese sollen allerdings auf spezielle Ausnahmefälle beschränkt sein.

BGH zu Milderungsgründen bei der Strafzumessung im Steuerstrafrecht

Der BGH benennt spezielle Milderungsgründe im Zusammenhang mit Steuerstraftaten. Diese orientieren sich an den Grundsätzen der Strafzumessung und führen zu einer Entrkräftung der "Indizwirkung". Im Ergebnis verhängt das Gericht dann geringere Strafen bzw. wendet die Überlegungen des BGH zur Strafhöhe nicht an.

Nach Ansicht des BGH kommen insbesondere die folgenden Milderungsgründe in Betracht:

  • der Täter hat sich im Tatzeitraum im Wesentlichen steuerehrlich verhalten und die Tat betrifft nur einen verhältnismäßig geringen Teil seiner steuerlich relevanten Betätigungen betrifft. Bedeutsam ist das Verhältnis der verkürzten zu den gezahlten Steuern
  • der Täter hat sich vor der Tat über einen längeren Zeitraum steuerehrlich verhalten
  • die Lebensleistung
  • das Verhalten des Täters nach Aufdeckung der Tat, etwa ein (frühzeitiges) Geständnis, verbunden mit der Nachzahlung verkürzter Steuern oder jedenfalls dem ernsthaften Bemühen hierzu
  • eine „Schadenswiedergutmachung" durch Nachzahlung verkürzter Steuern

BGH zu Strafschärfungsgründen bei der Strafzumessung im Steuerstrafrecht

Der BGH zählt auch ausdrücklich Strafschärfungsgründe auf, die entsprechend umgekehrt zu einer Erhöhung der konkreten Strafe führen können. Es sind dies insbesondere die folgenden Gründe:

  • der hat Täter Aktivitäten entfaltet, die von vornherein auf die Schädigung des Steueraufkommens in großem Umfang ausgelegt waren, etwa weil der Täter unter Vorspiegelung erfundener Sachverhalte das „Finanzamt als Bank" betrachtete und in erheblichem Umfang ungerechtfertigte Vorsteuererstattungen erlangt hat oder weil der Täter die Steuerhinterziehung in sonstiger Weise gewerbsmäßig oder gar „als Gewerbe" betrieb.
  • der Aufbau eines aufwändigen Täuschungssystems
  • die systematische Verschleierung von Sachverhalten
  • die Erstellung oder Verwendung unrichtiger oder verfälschter Belege zu Täuschungszwecken
  • der Täter hat besondere Unternehmensstrukturen aufgebaut, die auch der Bereicherung durch Steuerhinterziehung dienen sollten
  • der Täter hat das Ziel verfolgt, das Steueraufkommen durch wiederholte Tatbegehung über einen längeren Zeitraum nachhaltig zu schädigen,
  • der Täter hat andere Personen verstrickt
  • der Täter hat systematisch Scheingeschäfte getätigt oder Scheinhandlungen vorgenommen hat (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 1 AO)
  • der Täter hat in größerem Umfang buchtechnische Manipulationen vorgenommen oder gezielt durch Einschaltung von Domizilfirmen im Ausland oder Gewinnverlagerungen ins Ausland schwer aufklärbare Sachverhalte geschaffen
 
 
Weitere Informationen unverbindlich per Email anfordern...
Kurzfristigen Rückruf unverbindlich anfordern...

Hier Infos oder Rückruf anfordern.
Unverbindlich und kostenfrei.