Einzelheiten zum Thema Selbstanzeige
Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Geschrieben von: Andreas Böhm, RA, Dipl.-Kfm., FA Steuerrecht   

Selbstanzeige

Die Selbstanzeige ist eine im deutschen Recht einmalige Möglichkeit, trotz Steuerhinterziehung nicht bestraft zu werden. Obwohl die Selbstanzeige formfrei abgegeben werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen beachtet werden, damit die Selbstanzeige auch ihre strafbefreiende Wirkung entfaltet. Werden bei der Selbstanzeige Fehler gemacht, kommt es trotz Selbstanzeige zu einer Bestrafung. Dies ist für den Betroffenen vor allem dann besonders bitter, wenn das Finanzamt - wie gar nicht so selten - überhaupt erst durch die Selbstanzeige von der Steuerhinterziehung Kenntnis erhalten hat.

Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 13. Juli 2012 um 17:10 Uhr
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Selbstanzeige und Verjährung
Geschrieben von: Andreas Böhm, RA, Dipl.-Kfm., FA Steuerrecht   

Selbstanzeige und Verjährung

Vor der Abgabe einer Selbstanzeige ist immer die Frage der Verjährung der zugrundeliegenden Steuerhinterziehung zu prüfen. Gerade die Verjährungsfrage birgt erhebliche Risiken bei einer Selbstanzeige. Werden Verjährungsfragen nicht beachtet, kann eine Selbstanzeige schnell sehr teuer werden. Trotz fehlender Strafbarkeit muss der Betroffene ggf. Steuern und Hinterziehungszinsen für bis zu 10 Jahre nachbezahlen. Besonders ärgerlich dabei ist es, wenn die Selbstanzeige zu einer verjährten Steuerhinterziehung das Finanzamt überhaupt erst von Hinterziehungssachverhalt in Kenntnis gesetzt hat.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 11. Juli 2012 um 07:50 Uhr
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Absehen von Strafverfolgung gem. § 398a AO
Geschrieben von: Andreas Böhm, RA, Dipl.-Kfm., FA Steuerrecht   

§ 398a AO bietet eine Möglichkeit der Strafverfolgung zu entgehen, wenn zwar eine den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende Selbstanzeige abgegeben wurde, die Straffreiheit aber deswegen nicht erreicht wird, weil der Hinterziehungsbetrag 50.000 Euro übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 12. September 2012 um 14:45 Uhr
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Fehlerquellen und Risiken bei Selbstanzeigen im Steuerrecht
Geschrieben von: Andreas Böhm, RA, Dipl.-Kfm., FA Steuerrecht   

Selbstanzeigen werden häufig wegen ihrer scheinbar einfachen Handhabung unterschätzt. Tatsächlich ist die Abgabe einer wirksamen Selbstanzeige durchaus anspruchsvoll. Die nachfolgend dargestellten Fehlerquellen können bei Selbstanzeigen typischerweise auftreten. Das zentrale Risiko einer solchen fehlerhaften Selbstanzeige besteht dann in deren möglicher Unwirksamkeit. Trotz Selbstanzeige wird der Anzeigenerstatter dann ggf. wegen Steuerhinterziehung bestraft.

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 10. Juli 2012 um 16:52 Uhr
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Reaktion des Finanzamts auf eine Selbstanzeige
Geschrieben von: Andreas Böhm, RA, Dipl.-Kfm., FA Steuerrecht   

Geht beim Finanzamt eine Selbstanzeige ein, wird gegen den Anzeigenden ein Strafverfahren eingeleitet. Dies wird ihm anschließend mitgeteilt.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 12. September 2012 um 14:43 Uhr
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Steuerhinterziehung und Selbstanzeige von Beamten
Geschrieben von: Andreas Böhm, RA, Dipl.-Kfm., FA Steuerrecht   

Für Beamte gelten im Steuerstrafrecht zunächst die allgemeinen Regeln. Eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung ist ebenso möglich wie die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige. Allerdings werden die allgemeinen Regeln durch spezielle Vorschriften zu Disziplinarmaßnahmen für Beamte ergänzt. Diese treten neben die strafrechtlichen Sanktionen. Dies kann im Ergebnis zu einer "doppelten Bestrafung" des Beamten führen. Das Disziplinarrecht ist zudem unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung des Sachverhalts anzuwenden. Deshalb kann es zur Verhängung von Disziplinarmaßnahmen auch dann kommen, wenn eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige abgegeben wurde. Von hoher Bedeutung sind deshalb die Mitteilungspflichten der Finanzbehörden gegenüber dem Dienstherrn des Beamten.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 12. September 2012 um 14:42 Uhr
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Die gestufte Selbstanzeige
Geschrieben von: Andreas Böhm, RA, Dipl.-Kfm., FA Steuerrecht / Florian Steinberger   

Die gestufte Selbstanzeige bieten sich in Fällen an, in denen ein Steuerpflichtiger zwar schnell eine Selbstanzeige abgeben will oder muss, die genauen Zahlen hierfür aber (noch) nicht kennt. Bei einer gestuften Selbstanzeige geht der Steuerpflichtige deshalb "in mehreren Stufen" vor. Zunächst gibt er auf der ersten Stufe nach Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eine Selbstanzeige ab. Auf einer zweiten Stufe werden dann später die richtigen Zahlen konkretisiert. Dieses Vorgehen ist mit einem erhöhten Risiko verbunden. Vor allem die Schätzung sollte sehr sorgfältig erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 03. Mai 2013 um 04:21 Uhr
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