Die Steuerfahndung kann als „Polizei" des Finanzamtes bezeichnet werden. Sie wird bei Steuerdelikten, also Steuerstraftaten wie der Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeiten aktiv. Dabei kommt ihr eine Doppelfunktion zu: zum einen ist sie Finanzverwaltung, für die die Regeln des Steuerrechts gelten. Zum andern ist sie Strafverfolgungsbehörde und hat die Regeln des Strafrechts zu beachten. Diese Doppelfunktion der Steuerfahndung kann in der Praxis zu unterschiedlichen Schwierigkeiten für den Betroffenen führen. In jedem Fall stattet sie die Steuerfahndung mit umfangreichen und machtvollen Instrumenten aus.
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Die Organisation der Steuerfahndung unterscheidet sich in den einzelnen Bundesländern. Teilweise ist die Steuerfahndung Teil eines Finanzamtes, das auch für die allgemeinen Besteuerungsaufgaben zuständig ist. In anderen Bundesländern wurden eigenständige Finanzämter gegründet, die für Strafsachen und Bußgeldsachen zuständig sind. Diesen ist dann auch die Steuerfahndung zugeordnet.
Die Steuerfahndung hat verschiedene, in § 208 AO gesetzlich geregelte Aufgaben. Es handelt sich dabei um
- die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,
- die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten Fällen,
- die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle.
Bei unbekannten Steuerfällen nach Ziff. 3 handelt es sich um Sachverhalte, bei denen entweder der Steuerzahler und/oder der steuerliche Sachverhalt nicht bekannt sind.
Soweit die Steuerfahndung unbekannte Steuerfälle aufdecken will, dürfen Ermittlungen nicht „ins Blaue hinein" erfolgen. Es ist immer erforderlich, dass gewisse Anhaltspunkte für solche unbekannten Steuerfälle vorliegen. Ausreichend dafür sind jedoch bereits Anhaltspunkte für eine objektive Steuerverkürzung. Der Verdacht eines Steuerdelikts ist nicht erforderlich.
Wann wird der Steuerfahnder tätig?
Der Steuerfahnder wird insbesondere bei Verdacht auf eine Steuerstraftat tätig.
Solche Verdachtsmomente, die Anlass für die Aufnahme von Ermittlungen durch die Steuerfahndung geben können sehr unterschiedlich sein. Häufig beginnen die Ermittlungen aufgrund interner Erkenntnisse der Finanzämter (z.B. über Kontrollmitteilungen), Erkenntnissen aus anderen Strafverfahren oder aber auch aufgrund (anonymer) Anzeigen Dritter.
Bei der Ermittlung von Steuerstraftaten werden zunehmend auch mathematisch-statistische Prüfverfahren eingesetzt. Weichen statistische Werte der Buchhaltung zu stark von Durchschnittswerten ab, kann dies einen Anfangsverdacht begründen und Ermittlungen der Steuerfahndung in Gang setzen.
Was darf die Steuerfahndung?
Zunächst einmal: die Steuerfahndung darf so gut wie alles! Sie hat insbesondere mit den Möglichkeiten der Durchsuchung und der Beschlagnahme mächtige Instrumente in der Hand, die die Steuerfahndung bei Bedarf auch ohne weiteres einsetzt.
Üblicherweise erfolgen Durchsuchung und Beschlagnahme aufgrund eines vorherigen richterlichen Beschlusses. Daneben ist es der Steuerfahndung jedoch auch erlaubt, bei Gefahr in Verzug eine Beschlagnahme von Beweismitteln (§ 98 StPO), eine Durchsuchung (§ 105 StPO) oder sogar auch eine vorläufige Festnahme (§ 127 StPO) vorzunehmen. Gefahr in Verzug liegt dann vor, wenn zur Gewährleistung des Fahndungserfolges sofort gehandelt werden muss.
Was darf die Steuerfahndung nicht?
Rechtsstaatwidriger Vernehmungsmethoden sind (nicht nur) der Steuerfahndung nach § 136 a StPO verboten.
Der Beschuldigte darf etwa in seiner Freiheit der Willensentschließung und Willensbildung nicht beeinträchtigt werden. Beispiele hierfür sind u.a. die Misshandlung, Beeinflussung durch Ermüdung oder durch Täuschung. Eine Täuschung liegt etwa vor, wenn der Steuerfahnder den Beschuldigten zu einem Geständnis, mit dem wahrheitswidrigen Hinweis, sein Mitarbeiter habe die Schwarzgeldzahlungen bereits umfassend gestanden veranlasst.
Aussagen, die entgegen § 136 a StPO zustande gekommen sind, unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot. Dies bedeutet, dass sie in einem späteren Gerichtsverfahren nicht gegen den Angeklagten verwendet werden dürfen.
Wie verhalte ich mich gegenüber der Steuerfahndung?
Das Verhalten gegenüber der Steuerfahndung hängt zunächst von der Stellung des Betroffenen ab. Ist er Zeuge, so muss er unter bestimmten Voraussetzungen aussagen. Allerdings darf er hierzu zunächst einen Anwalt konsultieren.
Ist der Betroffene Beschuldigter, sind die nachfolgenden Punkte zu berücksichtigen:
Problematisch sind (allerdings schon im Vorfeld von Steurfahndungsmaßnahmen) die falschen Gesprächspartner. Diese setzen Aktivitäten der Steuerfahndung oftmals überhaupt erst in Gang. Insoweit sollten die Gesprächspartner zu Steuer(hinterziehungs)themen gut ausgesucht werden.
Bei einschlägigen Gesprächsbedarf bietet es sich an, ausschließlich auf Gesprächsspartner zurückzugreifen, die beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (z.B. Rechtsanwälte und Steuerberater). Diese Gesprächsparter stellen nicht nur keine Gefahr im Sinne eines "Ermittlungsanlasses" dar. Sie dürfen vor Gericht auch das Zeugnis verweigern.
Falls der Steuerfahnder zur Durchsuchung klingelt, gilt es, ruhig durchzuatmen, freundlich zu bleiben und ansonsten zur Sache vollständig zu schweigen. Gerade an dieser Stelle werden durch Aussagen zur Sache nicht wiedergutzumachende Fehler begangen. Deshalb: unbedingt und ausnahmslos schweigen!
Leisten Sie auf keinen Fall gewaltsam Widerstand gegen die Steuerfahndung. Dies ist strafbar. Im Extremfall kann es auch zu einer Verhaftung kommen.
Zur Mitwirkung sind Sie in einem Strafverfahren nicht verpflichtet. Daher sollten Sie die Durchsuchung und Beschlagnahme rein passiv begleiten. Und nochmals: Keine Aussagen zur Sache machen!
Weitere Verhaltensregeln sind in unseren Checklisten zu Durchsuchung und Beschlagnahme aufgeführt.
Wie kann ich mich gegen die Steuerfahndung wehren?
Gegen die Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung stehen verschiedene Rechtsmittel zur Verfügung. Dabei kommt insbesondere das Rechtsmittel der Beschwerde gegen richterliche Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse in Betracht. Auch die Art und Weise der Durchführung einer Durchsuchung kann angegriffen werden. Auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist möglich.
Allerdings ist bei allen Rechtsmitteln zu bedenken, dass diese nach Erfahrungen aus der Praxis eher selten Erfolg haben. Wird ein Rechtsmittel zurückgewiesen, bestätigt dies zugleich die Steuerfahndung in ihrer Vorgehensweise. Insoweit ist immer zu überlegen, ob überhaupt Rechtsmittel gegen einzelne Maßnahmen der Steuerfahndung eingelegt werden sollen. Hauptziel des Betroffenen ist ja vielmehr die Ausräumung des Tatvorwurfs. Insoweit ist es häufig effektiver, sich auf letzteres zu konzentrieren und auf die genannten Rechtsmittel zu verzichten.
Wie endet die Tätigkeit der Steuerfahndung?
Die Steuerfahndung ermittelt als "Steuerpolizei" den Sachverhalt der jeweiligen Steuerdelikte. Sind die Ermittlungen abgeschlossen, entscheidet entweder die Bußgeld- und Strafsachenstelle des Finanzamts (vergleichbar mit der Staatsanwaltschaft) oder aber die Staatsanwaltschaft (soweit das Verfahren an diese abgegeben oder von dieser übernommen wurde) über den weiteren Fortgang des Steuerstrafverfahrens.
Je nach Ermittlungsergebnis kommen folgende Möglichkeiten in Betracht:
- Eine Einstellung des Verfahrens wegen fehlendem Tatverdacht.
- Eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit (selten)
- Eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen, z.B. eine Geldauflage.
- Erlass eines Strafbefehls .
- Erhebung einer Anklage mit anschließendem Gerichtsverfahren.
Falls das Verfahren nicht eingestellt oder der Betroffene vom Gericht freigesprochen wird, endet das Steuerstrafverfahren mit der Festsetzung einer
Strafe wegen Steuerhinterziehung o.ä.
Daneben werden die von der Steuerfahndung ermittelten Ergebnisse auch im Besteuerungsverfahren übernommen. Das Finanzamt erlässt entsprechende (Änderungs-) Bescheide, die ggf. gesondert mit Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht anzugreifen sind.