Die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
Geschrieben von: Andreas Böhm, RA, Dipl.-Kfm., FA Steuerrecht   

Selbstanzeige

Die Selbstanzeige ist eine im deutschen Recht einmalige Möglichkeit, trotz Steuerhinterziehung nicht bestraft zu werden. Obwohl die Selbstanzeige formfrei abgegeben werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen beachtet werden, damit die Selbstanzeige auch ihre strafbefreiende Wirkung entfaltet. Werden bei der Selbstanzeige Fehler gemacht, kommt es trotz Selbstanzeige zu einer Bestrafung. Dies ist für den Betroffenen vor allem dann besonders bitter, wenn das Finanzamt - wie gar nicht so selten - überhaupt erst durch die Selbstanzeige von der Steuerhinterziehung Kenntnis erhalten hat.

Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige

Die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige gem. § 371 der Abgabenordnung (AO)  wurde vom Gesetzgeber aus rein fiskalischen Gründen geschaffen. Der Staat versucht, sich mit dem Angebot der Straffreiheit Steuerquellen zu erschließen, die ihm ohne diesen "Bonus" verborgen geblieben wären.

Straffreiheit kann durch eine Selbstanzeige nur erlangt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen:

Falls nur eine der genannten Voraussetzungen nicht vorliegt oder Fehler bei der Erstellung / Abgabe der Selbstanzeige gemacht werden, verliert die gesamte Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung. Der Betroffene wird dann wegen Steuerhinterziehung bestraft.

Inhalt einer Selbstanzeige: vollständige Angaben, § 371 Abs. 1 AO

Übersicht

§ 371 Abs. 1 AO wurde durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz erheblich geändert und verschärft. Bisher genügte es, bei der Finanzbehörde unrichtige oder unvollständige Angaben zu berichtigen, ergänzen oder unterlassene Angaben nachzuholen. Nunmehr sind die Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige erheblich erweitert worden. Insbesondere sind die Angaben nur strafbefreiend, wenn sie vollständig sind und alle unverjährten Steuerstraftaten umfassend und endgültig aufklären. Zusammengefasst müssen die folgenden Voraussetzungen der strafbefreienden Selbstanzeige erfüllt werden:

  • Steuerhinterziehung gem. § 370 AO
  • Berichtigung, Ergänzung bzw. Nachholung unrichtiger, unvollständiger bzw. unterlassener Angaben
  • Korrekturen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang
  • richtiger Empfänger
  • richtiger Absender und koordinierter Versand

Steuerhinterziehung gem. § 370 AO als Gegenstand der Selbstanzeige

Die Selbstanzeige ist nur in den Fällen der Steuerhinterziehung nach § 370 AO möglich. Wird eine Selbstanzeige für andere, z.B. schwerere Fälle der Steuerhinterziehung abgegeben, wirkt sich diese nicht strafbefreiend aus. Im Gegenteil: das Finanzamt weiß oftmals erst durch diese "Selbstanzeige", dass steuerunehrliches Verhalten vorliegt.

Darüber hinaus sind bei der Ermittlung des Zeitraums, für welchen die Selbstanzeige abgegeben wird, verschiedene Fragen der Verjährung zu berücksichtigen. Die Verjährung „einfacher“ Steuerstraftaten tritt gemäß § 78 Abs. 3 StGB nach fünf Jahren ein. Eine Selbstanzeige ist regelmäßig nur sinnvoll, soweit damit überhaupt noch eine strafbefreiende Wirkung erzielt werden kann. Dies ist nur im unverjährten Zeitraum von fünf Jahren der Fall. Wird eine Selbstanzeige für Sachverhalte außerhalb des strafrechtlich verjährten Zeitraums abgegeben, kann dies für den Betroffenen teuer werden. Steuerrechtlich verjähren die Nachforderungsansprüche des Finanzamts nämlich regelmäßig erst nach zehn Jahren. Bei einer "Selbstanzeige" für die Jahre 6 bis 10 wird das Finanzamt zwar keine Strafe durchsetzen. Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige "verpufft" insoweit. Allerdings fordert es die hinterzogenen Steuern einschließlich Hinterziehungszinsen nach. Aufgrund der langen Zeiträume kommen regelmäßig hohe Steuernachforderungen auf.

Vollständige steuerliche Korrekturen

Der Inhalt der Selbstanzeige muss exakt den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Der Finanzbehörde müssen alle Informationen mitgeteilt werden, die für die vollständige Aufklärung der Steuerpflichten erforderlich sind. Alle falschen Angaben müssen berichtigt werden, unvollständige und unterlassene Angaben müssen nachgeholt werden. Mit der Selbstanzeige müssen alle Hinterziehungssachverhalte angegeben werden. Der Steuerpflichtige muss nach Ansicht des BGH zur Steuerehrlichkeit zurückkehren und insgesamt "reinen Tisch" machen. Werden nur ausgewählte Sachverhalte angezeigt, so führt diese "Teilselbstanzeige" dazu, dass die Strafbefreiung insgesamt zu versagen ist. Diese relativ neue Voraussetzung der "Rückkehr zur Steuerehrlichkeit" kann im konkreten Fall äußerst problematisch sein. Sie kann dazu führen, dass von einer Selbstanzeige abgeraten werden muss.

Empfänger der Selbstanzeige

Die Selbstanzeige muss gegenüber dem richtigen Empfänger erfolgen, anderenfalls ist die Möglichkeit der Straffreiheit regelmäßig unwiderruflich verloren. Sie muss gem. § 371 Abs. 1 AO "bei der Finanzbehörde" abgegeben werden. Im Einzelnen gibt es Streit, was unter "Finanzbehörde" genau zu verstehen ist. Es existiert ein unterschiedlich weitreichendes Behördenverständnis. Sicherheitshalber sollte deshalb die Selbstanzeige an das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt adressiert werden.

Achtung: Die Polizei oder Staatsanwaltschaft sind definitiv die falschen Adressaten für eine Selbstanzeige!

Absender der Selbstanzeige und Koordination des Versands

Nicht zu unterschätzen ist die Frage, wer die Selbstanzeige zu welchem Zeitpunkt versendet. In erster Linie kann das der Steuerpflichtige selbst erledigen. Dieser kann jedoch bspw. auch einen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater damit beauftragen.

Soweit sich Betroffene z.B. von Ihrem Steuerberater vertreten lassen, muss dieser vor (!) der Abgabe der Selbstanzeige ausdrücklich (!) bevollmächtigt sein. Immer wieder kommt es allerdings vor, dass Steuerberater neben dem buchhalterischen Tagesgeschäft auch eine Selbstanzeige "mit erledigen". Hier besteht die Gefahr, dass überhaupt keine Selbstanzeige-Vollmacht vorliegt. Die Straffreiheit ist in diesen Fällen oft verloren.

Neben dem Steuerpflichtigen können alle Teilnehmer einer Steuerhinterziehung eine Selbstanzeige erstatten. Dies sind Mittäter und Gehilfen wie z.B. der Rechnungsaussteller, Mitarbeiter, Mitgesellschafter, eine Erbengemeinschaft oder der Ehegatte.

Soweit mehrere Tatbeteiligte vorhanden sind, ist zu beachten, dass diese alle gleichzeitig bei den für die einzelnen Beteiligten zuständigen, ggf. unterschiedlichen Finanzämtern die Selbstanzeige erstatten. Wird dies versäumt, besteht die Gefahr, dass durch eine vereinzelte Selbstanzeige die Tat für die anderen Tatbeteiligten als entdeckt gilt. Die Selbstanzeige kann dann für die verbleibenden Beteiligten keine strafbefreiende Wirkung mehr entfalten.

Ausschluss Selbstanzeige

Ausschluss der Selbstanzeige, § 371 Abs. 2 AO

Die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige ist unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen. Diese sind vor Abgabe der Selbstanzeige sorgfältig zu prüfen. Anderenfalls besteht die Gefahr einer unwirksamen Selbstanzeige, die lediglich den Effekt hat, dass das Finanzamt auf die Steuerunehrlichkeit hingewiesen und ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet wird.

In den folgenden Fällen ist die Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 AO ausgeschlossen:

  • wenn vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben

    - eine Prüfungsanordnung gem. § 196 AO bekannt gegeben oder
    - die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
    - ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Ordnungswidrigkeit erschienen ist oder
  • wenn eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste oder

  • die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50 000 Euro je Tat übersteigt.

Vor allem wegen dem Ausschlussgrund der Tatentdeckung sind fehlerhafte Selbstanzeigen problematisch. Straffreiheit kann danach nur dann erlangt werden, wenn die Tat noch nicht entdeckt ist. Mit einer fehlerhaften Selbstanzeige jedoch erhält das Finanzamt in den meisten Fällen ausreichende Informationen, die zu einem Entdecken der Tat führen. In der Folge kann eine zweite Selbstanzeige, eine Korrektur oder "Reparatur" der ersten fehlerhafte Selbstanzeigen nicht mehr erfolgen. Damit hat der sich fehlerhaft selbst Anzeigende für immer die Chance der Straffreiheit verloren.

Bei Steuerhinterziehungen über mehr als 50.000 EUR sieht § 398a AO eine Sonderregelung für Selbstanzeigen vor.

Nachzahlung der Steuern nach Selbstanzeige, § 371 Abs. 3 AO

Straffreiheit durch eine Selbstanzeige ist nach § 371 Abs. 3 AO nur möglich, wenn der Täter die hinterzogenen Steuern in voller Höhe innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist nachzahlt. Soweit eine Nachzahlung überhaupt nicht mehr, oder jedenfalls nicht fristgerecht (in der Regel kurzfristig) möglich ist, kann eine Selbstanzeige nachteilig sein.

Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Schuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen sind. Die Hinterziehungszinsen betragen 0,5% pro Monat.

Weitere Informationen zur Selbstanzeige

Ihr Ansprechpartner für Selbstanzeigen

Andreas Böhm, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht

Ihr Ansprechpartner bei Fragen zur Selbstanzeige ist Rechtsanwalt Andreas Böhm. Er ist zugleich Fachanwalt für Steuerrecht und Diplom-Kaufmann und seit langem auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts tätig (mehr zur Person...). Bei Bedarf können sie einen Termin für eine individuelle Beratung vereinbaren. Die Beratung erfolgt zeitlich unbegrenzt zum Festpreis. Termine erhalten Sie kurzfristig.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 13. Juli 2012 um 17:10 Uhr
 
 
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