Die Selbstanzeige ist eine im deutschen Recht einmalige Möglichkeit, trotz Steuerhinterziehung nicht bestraft zu werden. Obwohl die Selbstanzeige formfrei abgegeben werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen beachtet werden, damit die Selbstanzeige auch ihre strafbefreiende Wirkung entfaltet. Werden bei der Selbstanzeige Fehler gemacht, kommt es trotz Selbstanzeige zu einer Bestrafung. Dies ist für den Betroffenen vor allem dann besonders bitter, wenn das Finanzamt überhaupt erst durch die Selbstanzeige von der Steuerhinterziehung Kenntnis erhalten hat.
Die Möglichkeit einer Selbstanzeige wurde vom Gesetzgeber aus rein fiskalischen Gründen geschaffen. Der Staat versucht, sich mit dem Angebot der Straffreiheit Steuerquellen zu erschließen, die ihm ohne diesen "Bonus" verborgen geblieben wären.
§ 371 Abs. 1 AO wurde durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz erheblich geändert und verschärft. Bisher genügte es, bei der Finanzbehörde unrichtige oder unvollständige Angaben zu berichtigen, ergänzen oder unterlassene Angaben nachzuholen. Nunmehr sind die Anforderungen an die strafbefreiende Selbstanzeige erheblich erweitert worden. Insbesondere sind die Angaben nur strafbefreiend, wenn sie vollständig sind und alle unverjährten Steuerstraftaten umfassend und endgültig aufklären. Zusammengefasst müssen die folgenden
erfüllt werden.
Für den Laien ist nur schwer erkennbar, ob und wann er diese Voraussetzungen erfüllt hat. Die Tücken stecken im Detail und können erhebliche Risiken bergen. Eine fehlerhafte und insbesondere unvollständige Selbstanzeige ist nämlich keine solche. Sie führt deshalb nicht zur Straffreiheit.
Nun zur näheren Betrachtung der einzelnen Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Selbstanzeige:
Die Selbstanzeige muss gegenüber dem richtigen Empfänger erfolgen, anderenfalls ist die Möglich-keit der Straffreiheit regelmäßig unwiderruflich verloren. Die Polizei oder Staatsanwaltschaft sind definitiv die falschen Adressaten für eine Selbstanzeige.
Die Selbstanzeige muss gem. § 371 Abs. 1 AO "bei der Finanzbehörde" abgegeben werden. Im Einzelnen gibt es Streit, was unter "Finanzbehörde" genau zu verstehen ist. Es existiert ein unterschiedlich weitreichendes Behördenverständnis. Sicherheitshalber sollte deshalb die Selbstanzeige an das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt adressiert werden.
Benötigen Sie individuelle Rechtsberatung zur Selbstanzeige? Als spezialisierte Fachanwaltskanzlei helfen wir Ihnen gerne. Kontaktieren Sie uns unverbindlich für ein Angebot, weitere Details oder eine schnelle Erstberatung. Unsere Antwort und einen eventuellen Beratungstermin erhalten Sie kurzfristig. Unseren Mandanten bieten wir zudem einen verschlüsselten Online-Zugang zu ihren Akten an.
Absender der Selbstanzeige
Nicht zu unterschätzen ist die Frage, wer die Selbstanzeige zu welchem Zeitpunkt versendet. In erster Linie kann das der Steuerpflichtige selbst erledigen; dieser kann jedoch bspw. auch einen Rechtsanwalt oder einen Steuerberater damit beauftragen.
Soweit Sie sich z.B. von Ihrem Steuerberater vertreten lassen muss dieser vor (!) der Abgabe der Selbstanzeige ausdrücklich (!) bevollmächtigt sein. Immer wieder kommt es allerdings vor, dass Steuerberater neben dem buchhalterischen Tagesgeschäft auch eine Selbstanzeige "mit erledigen". Hier besteht die Gefahr, dass überhaupt keine Selbstanzeige-Vollmacht vorliegt. Die Straffreiheit ist in diesen Fällen oft verloren.
Neben dem Steuerpflichtigen können alle Teilnehmer einer Steuerhinterziehung eine Selbstanzeige erstatten. Dies sind Mittäter und Gehilfen wie z.B. der Rechnungsaussteller, Mitarbeiter, Mitgesellschafter, eine Erbengemeinschaft oder der Ehegatte.
Soweit mehrere Tatbeteiligte vorhanden sind, ist zu beachten, dass diese alle gleichzeitig bei den für die einzelnen Beteiligten zuständigen, ggf. unterschiedlichen Finanzämtern die Selbstanzeige erstatten. Wird dies versäumt, besteht die Gefahr, dass durch eine vereinzelte Selbstanzeige die Tat für die anderen Tatbeteiligten als entdeckt gilt. Die Selbstanzeige kann dann für die verbleibenden Beteiligten keine strafbefreiende Wirkung mehr entfalten.
Inhalt der Selbstanzeige
Der Inhalt der Selbstanzeige muss exakt den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Der Finanzbehörde müssen alle Informationen mitgeteilt werden, die für die vollständige Aufklärung der Steuerpflichten erforderlich sind; alle falschen Angaben müssen berichtigt werden, unvollständige und unterlassene Angaben müssen nachgeholt werden. Mit der Selbstanzeige müssen alle Hinterziehungssachverhalte angegeben werden. Der Steuerpflichtige muss nach Ansicht des BGH zur Steuerehrlichkeit zurückkehren und insgesamt "reinen Tisch" machen. Werden nur ausgewählte Sachverhalte angezeigt, so führt diese "Teilselbstanzeige" dazu, dass die Strafbefreiung insgesamt zu versagen ist. Diese relativ neue Voraussetzung der "Rückkehr zur Steuerehrlichkeit" kann im konkreten Fall äußerst problematisch sein. Sie kann dazu führen, dass von einer Selbstanzeige abgeraten werden muss.
Zu prüfen ist, welche Angaben zu welcher Steuerart bisher nicht oder falsch abgegeben wurden. Die Nachholung aller erforderlichen Angaben muss für den Einzelnen tatsächlich möglich sein.
Darüber hinaus sind bei der Ermittlung des Zeitraums, für welchen die Selbstanzeige abgegeben wird, verschiedene Fragen der Verjährung zu berücksichtigen. Die Verjährung „einfacher“ Steuerstraftaten tritt gemäß § 78 Abs. 3 StGB nach fünf Jahren ein. Liegt ein schwerer Fall der Steuerhinterziehung i.S.d. § 370 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 5 AO vor, kann auch ein 10 Jahre zurückliegender Hinterziehungssachverhalt nachträglich zu erklären bzw. zu berichtigen sein.
Gegenstand der Selbstanzeige
Die Selbstanzeige ist nur in den Fällen der Steuerhinterziehung nach § 370 AO möglich. Wird eine Selbstanzeige für andere, regelmäßig schwerere Fälle der Steuerhinterziehung abgegeben, wirkt sich diese nicht strafbefreiend aus. Im Gegenteil: das Finanzamt weiß oftmals erst durch diese "Selbstanzeige", dass steuerunehrliches Verhalten vorliegt.
Ausschluss der Selbstanzeige, § 371 Abs. 2 AO
Die Selbstanzeige ist unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen bzw. eine Strafbefreiung ist nicht möglich. Diese sind vor Abgabe der Selbstanzeige sorgfältig zu prüfen. Anderenfalls besteht die Gefahr einer unwirksamen Selbstanzeige, die lediglich den Effekt hat, dass das Finanzamt auf die Steuerunehrlichkeit hingewiesen und ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet wird.
In den folgenden Fällen ist die Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 AO ausgeschlossen:
-
Die Finanzbehörde hat von einer der unverjährten, zur Selbstanzeige gebrachten Taten vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung bereits Kenntnis und die Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist oder
-
die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder
-
ein Amtsträger einer zuständigen Finanzbehörde erschienen ist, § 371 Abs. 2 Nr. 1 AO.
-
Der Täter weiß um die Entdeckung oder müsste von der Entdeckung der Tat wissen, § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO. Der Entdeckungszeitpunkt muss dabei für den Einzelfall sehr genau geprüft werden. Erforderlich ist eine tatsächliche Entdeckung und nicht ein bloßer Verdacht.
-
Die Steuerverkürzung (Steuerschuld) übersteigt einen Betrag von 50.000 Euro je Tat, § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO.
Vor allem wegen dem Ausschlussgrund Nr. 2 sind fehlerhafte Selbstanzeigen so problematisch. Straffreiheit kann danach nur dann erlangt werden, wenn die Tat noch nicht entdeckt ist. Mit einer fehlerhaften Selbstanzeige jedoch erhält das Finanzamt in den meisten Fällen ausreichende Informationen, die zu einem Entdecken der Tat führen. In der Folge kann eine zweite Selbstanzeige, eine Korrektur oder "Reparatur" der ersten fehlerhafte Selbstanzeigen nicht mehr erfolgen. Damit hat der sich fehlerhaft selbst Anzeigende für immer die Chance der Straffreiheit verloren.
Der dritte Ausschlussgrund ist nicht als „Freibetrag“ zu verstehen. Überschreitet die Steuerverkür-zung einen Wert von 50.000 Euro, ist die Selbstanzeige wegen der gesamte Steuerstraftat als solche ausgeschlossen und nicht etwa nur hinsichtlich des Betrages, der über die 50.000 Euro hinaus geht. Dieser Ausschlussgrund bringt ebenfalls erhebliche Unsicherheiten für den Steuerpflichtigen. Die Berechnung der Steuerkürzung kann im Einzelfall sehr schwierig sein und Rechenfehler sind u.U. mit schweren Folgen für den Betroffenen verbunden.
Nachzahlung der Steuern nach Selbstanzeige, § 371 Abs. 3 AO

Straffreiheit durch eine Selbstanzeige ist nach § 371 Abs. 3 AO nur möglich, wenn der Täter die hin-terzogenen Steuern in voller Höhe innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist nachzahlt. Soweit eine Nachzahlung überhaupt nicht mehr, oder jedenfalls nicht fristgerecht (in der Regel kurzfristig) möglich ist, kann eine Selbstanzeige nachteilig sein.
Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Schuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen sind. Die Hinterziehungszinsen betragen 0,5% pro Monat.
Absehen von Strafverfolgung, § 398a AO
§ 398a AO bietet eine Möglichkeit der Strafverfolgung zu entgehen, wenn zwar eine den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende Selbstanzeige abgegeben wurde, die Straffreiheit aber deswegen nicht erreicht wird, weil der Hinterziehungsbetrag 50.000,00 Euro übersteigt.
Danach muss von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn der Täter innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist die hinterzogenen Steuern entrichtet und zu Gunsten der Staatskasse einen Geldbetrag in Höhe von 5 % des Hinterziehungsbetrages zahlt. Diese Vorschrift ist für die Behörden zwingend; das Verfahren muss bei Vorliegen der Voraussetzungen eingestellt werden.