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Die Steuerhinterziehung ist das zentrale Delikt im Steuerstrafrecht. Sie ist in § 370 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Demnach können falsche, unvollständige oder unterlassene Angaben in Steuersachen zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe führen. Diese Voraussetzungen sind oftmals schnell erfüllt. Nachfolgend werden die Voraussetzungen der Steuerhinterziehung ausführlich dargestellt. Außerdem wird auf die Strafen und die Verjährung bei Steuerhinterziehung eingegangen.
Tatbestand / Definition der Steuerhinterziehung
Wegen Steuerhinterziehung kann nach § 370 Abs. 1 AO u.a. bestraft werden, wer
- den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
- die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
Handeln und Unterlassen bei der Steuerhinterziehung
Nr. 1 regelt Tathandlungen durch aktives Tun,
Beispiele: Abgabe einer Steuererklärung mit zu hoch angesetzten Werbungskosten; Ausstellung einer Scheinrechnung über Betriebsausgaben, die nicht erfolgt sind.
Nr. 2 regelt die Tatbegehung durch Unterlassen,
Beispiele: Nichtabgabe einer Steuererklärung; Verschweigen einer Schenkung; Verschweigen einer gewerblichen Bonuszahlung.
Bei § 370 Abs. 1 AO handelt sich um eine sog. "Blankettnorm". Durch die Bezugnahme auf "steuerlich erhebliche Tatsachen" wird eine Verknüpfung zu allen Arten von Steuergesetzen hergestellt. Eine strafbare Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO kann also etwa vorliegen, wenn entgegen den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes keine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben wird. Ebenso kann eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO vorliegen, wenn entgegen den Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes Einkünfte gleich welcher Art nicht versteuert werden. Diese Beispiele lassen sich beliebig fortsetzen. Weitere Beispiele für Steuerdelikte ...
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Unverbindliche Anfrage
Steuerverkürzung
Damit eine Steuerhinterziehung vorliegt, muss neben der oben genannten Tathandlung bzw. einem Unterlassen auch noch eine Steuerverkürzung eintreten.
Wann Steuern verkürzt sind, regelt § 370 Abs. 3 AO: Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden.
Vorsatz bei Steuerhinterziehung
Steuerhinterziehung ist nur bei Vorsatz strafbar. Vorsatz ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige von der Steuerhinterziehung wusste und eine solche auch begehen wollte (Wissens- und Wollenselement des Vorsatzes).
In der steuerstrafrechtlichen Praxis bietet gerade das subjektive Tatbestandsmerkmal des Vorsatzes immer wieder gute und erfolgreiche Ansätze bei einer steuerstrafrechtlichen Verteidigung. Bei Bedarf können Sie uns wegen weiterer Einzelheiten gerne ansprechen.
Versuch der Steuerhinterziehung
Zu beachten ist, dass schon der Versuch der Steuerhinterziehung strafbar ist, § 370 Abs. 2 AO. Es muss also gar nicht zwingend zu einer Steuerverkürzung kommen. Hierbei ist z.B. an Fälle zu denken, in denen der aufmerksame Finanzbeamte die falschen Angaben in einer Steuererklärung bemerkt.
Strafe für Steuerhinterziehung
Welche Strafe bei Steuerhinterziehung verhängt wird, hängt zunächst vom Strafrahmen des jeweiligen Delikts ab. Die (einfache) Steuerhinterziehung wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonderen Fällen kann die Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren betragen. Bei Steuerordnungswidrigkeiten können Geldbußen bis zu 50.000 EUR verhängt werden.
Der Strafrahmen sagt jedoch noch nichts über die konkrete Strafe im Einzelfall aus. Jeder individuelle Fall wird anhand verschiedener Kriterien bewerten. Im Ergebnis findet eine individuelle Strafzumessung statt.
Im Rahmen der Strafzumessung ist für Ersttäter die Grenze bei Geldstrafen von 90 Tagessätzen von besonderer Bedeutung. Bis zu dieser Höhe findet kein Eintrag der Strafe in das polizeiliche Führungszeugnis statt. Der Betroffene kann sich also weiterhin als "nicht vorbestraft" bezeichnen.
Gerade bei der Strafzumessung kann und sollte von Seiten des Betroffenen und dessen Verteidigers eingewirkt werden. Oftmals kann mit guten Argumenten eine deutlich geringere Strafe erreicht werden, als dies ursprünglich vom Finanzamt / von der Staatsanwaltschaft beabsichtigt war. In nicht wenigen Fällen ist sogar eine Einstellung des Verfahrens (mit oder ohne Auflagen) zu erreichen. Bei einer Verfahrenseinstellung ist der Betroffene nicht (vor-) bestraft. Wegen der Einzelheiten beraten wir Sie gerne kurzfristig.
Verjährung der Steuerhinterziehung
Die Steuerhinterziehung verjährt strafrechtlich regelmäßig in fünf Jahren. In besonderen Fällen kann die Verjährung zehn Jahre betragen. Bei der Berechnung der Verjährung ist darauf zu achten, dass der Verjährungsbeginn korrekt ermittelt wird. Dieser kann je nach Einzelfall, insbesondere Steuerart und Verhalten des Betroffenen sehr unterschiedlich sein.
Von der soeben genannten Strafverfolgungsverjährung ist die Festsetzungsverjährung zu unterscheiden. Diese beträgt im Hinterziehungsfall immer zehn Jahre. Unter anderem durch die Berücksichtigung von Hinterziehungszinsen kann dies zu erheblichen finanziellen Auswirkungen führen.
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